Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfungsantrag. Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung wegen fehlender Arbeitsbereitschaft. rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Abschluss eines Vergleichs im Klageverfahren

 

Orientierungssatz

Ein Bescheid, mit dem eine - im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung erfolgte - Arbeitslosengeldbewilligung nach Ablehnung eines Rentenantrages aufgehoben wurde, weil nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestand, aber der Arbeitslose sich weiterhin der Vermittlung nicht zur Verfügung stellte, ist rechtmäßig und nicht deshalb zurückzunehmen, weil der Rentenversicherungsträger im späteren Klageverfahren vergleichsweise rückwirkend eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zuerkannt hat.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.08.2010; Aktenzeichen B 11 AL 2/10 BH)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 18.07.2008 - S 4 AL 316/06 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) über den 10.09.2003 hinaus im Rahmen eines Zugunstenverfahrens.

Der 1950 geborene Kläger war vom 01.03.1983 bis zum 28.02.2002 bei den Stadtwerken M. als Heizer versicherungspflichtig beschäftigt und seit dem 12.09.2000 arbeitsunfähig. Vom 12.10.2000 bis zum 28.02.2002 bezog er deswegen Krankengeld von der Gmünder Ersatzkasse. Am 25.02.2002 meldete er sich mit Wirkung vom 01.03.2003 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. In dem am 07.03.2002 bei der Beklagten eingegangenen Antragsformular verwies er auf seinen am 07.05.2001 bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA) gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. In dem Antragsformular war weiter angekreuzt, dass die Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei. Bei erforderlicher ärztlicher Begutachtung sei er bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte bewilligte dem Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 25.04.2002 ab dem 02.03.2002 Alg in Höhe von € 341,32 wöchentlich für die Dauer von 660 Tagen.

Den Rentenantrag des Klägers vom 07.05.2001 hat die LVA mit Bescheid vom 05.09.2001 abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2002 zurückgewiesen und ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Die LVA verneinte sowohl einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), als auch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 25.11.2004 (S 10 RI 151/02) abgewiesen. Vor dem 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz verglich sich der Kläger am 21.11.2005 mit der LVA dahingehend, dass ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aufgrund eines Versicherungsfalls vom 07.05.2001 nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt werde (L 2 RI 367/04).

Mit Schreiben vom 09.09.2003 forderte die Beklagte den Kläger auf, den "Ablehnungsbescheid des Rentenversicherungsträgers vom 14.05.2002" vorzulegen sowie eine Erklärung abzugeben, inwieweit er sich mit dem im Widerspruchsbescheid festgestellten Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. Am 10.09.2003 sprach der Kläger daraufhin bei der Beklagten (Arbeitsamt I.) persönlich vor und erklärte laut dem hierüber gefertigten Aktenvermerk, zu einer Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in der Lage zu sein. Der Kläger sei - so der Aktenvermerk weiter - darüber informiert worden, dass er sich mit seinem Restleistungsvermögen dem allgemeinen Arbeitsmarkt unbedingt zur Verfügung stellen müsse, da § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht greife, da der Rentenversicherungsträger schon eine Entscheidung getroffen habe. Die Leistungsgewährung müsse andernfalls sofort eingestellt werden. Der Kläger habe indes klar zu verstehen gegeben, dass er sich entsprechend dem festgestellten Restleistungsvermögen nicht zur Verfügung stelle. Er legte im Rahmen der persönlichen Vorsprache eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin E. vom 08.09.2003 vor.

Mit Bescheid vom 10.09.2003 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab dem 11.09.2003 auf. Zur Begründung führte sie aus, nach seiner heutigen persönlichen Vorsprache sei der Kläger nicht bereit, sich entsprechend seinem vom Rententräger festgestellten Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Er stehe somit den Vermittlungsbemühungen de...

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