Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1.1.2005. Bemessungszeitraum und -rahmen. Nichtberücksichtigung von Weihnachtsgeldzahlungen. Krankengeldbezug und ruhendes Arbeitsverhältnis. beendetes Beschäftigungsverhältnis. fehlende Abrechnung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Nach dem ab dem 1.1.2005 geltenden Bemessungsrecht des Arbeitslosengeldes sind im Bemessungsrahmen nur noch Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Alle übrigen Versicherungspflichtverhältnisse, denen ein besonderes Entgelt zugeordnet ist, wie zB Zeiten der Versicherungspflicht während der Zahlung von Lohnersatzleistungen, bleiben außer Betracht. Dies gilt auch im Falle von Einmalzahlungen, die bei dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnet sind.
Orientierungssatz
Die Nichtberücksichtigung der Weihnachtsgeldzahlungen aufgrund des Fehlens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Abrechnung und Auszahlung des Weihnachtsgeldes und die Nichtberücksichtigung von Zeiten einer sonstigen Versicherungspflicht (hier nach § 26 Abs 2 Nr 1 SGB 3) bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes verletzt nicht Verfassungsrecht. Bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts bleiben Einmalzahlungen nicht grundsätzlich außer Betracht. Vielmehr hängt die Berücksichtigung davon ab, ob die Abrechnung der Einmalzahlung in einen Monat fällt, in welchem eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw ein berücksichtigungsfähiger Entgeltabrechnungszeitraum liegt.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28.03.2007 - S 5 AL 386/05 - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger im Zeitraum vom 28.04.2005 bis zum 30.11.2006 gewährten Arbeitslosengeldes (Alg).
Der 1952 geborene Kläger war seit 01.10.2000 bei der G. GmbH als Schweißer beschäftigt. Das Arbeitsentgelt wurde jeweils im Folgemonat abgerechnet und zum 15. des Folgemonats ausgezahlt. Er erzielte ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 3.013,07 € im April 2003, von 3.096,32 € im Mai 2003, von 2.973,62 € im Juni 2003, von 3.276,05 € im Juli 2003, von 2.698,14 € im August 2003 und von 1.441,16 € im September 2003. Am 05.08.2003 erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt von der D. -Krankenkasse (D. ) Krankengeld vom 16.09.2003 bis zum 04.11.2003, vom 05.11. bis 03.12.2003 Übergangsgeld von der Landesversicherungsanstalt für Angestellte (LVA) und vom 04.12.2003 bis zum 25.04.2004 wiederum Krankengeld von der D.. Am 15.12.2003 zahlte der Arbeitgeber ein dem Kläger tarifvertraglich zustehendes Weihnachtsgeld in Höhe von 1.356,83 €.
Im April 2004 erzielte er aus seiner Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 777,40 €, im Mai 2004 von 3.228,32 €, im Juni 2004 von 3.556,27 € und im Juli 2004 von 2.337,07 €. Vom 21.07. bis 25.08.2004 bezog er Übergangsgeld von der LVA und im Zeitraum vom 26.08.2004 bis 27.04.2005 Krankengeld von der D.. Am 15.12.2004 zahlte der Arbeitgeber ein tarifvertraglich zustehendes Weihnachtsgeld in Höhe von 1.359,34 €. Das Weihnachtsgeld wurde sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 für die Monate Januar bis Dezember gezahlt.
Ein Antrag des Klägers vom 25.01.2005 auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wurde von der LVA mit Bescheid vom 08.04.2005 zunächst abgelehnt. Seit 01.08.2006 erhält der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (Bescheid vom 12.10.2006), die seit 01.12.2006 laufend gezahlt wird. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ruht seitdem.
Der Kläger meldete sich am 04.04.2005 mit Wirkung zum 28.04.2005 arbeitslos und beantragte am 05.04.2005 die Gewährung von Alg. Er war bereit, sich im Rahmen des ärztlich festzustellenden Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Auf der Lohnsteuerkarte war die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibetrag eingetragen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 28.04.2005 Alg für 780 Kalendertage nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 45,85 €, nach einem Leistungsentgelt von 36,22 € und einem Leistungssatz von 21,73 € (Bescheid vom 14.04.2005). Vom Ärztlichen Dienst der Beklagten wurde der Kläger am 21.04.2005 als vollschichtig leistungsfähig beurteilt.
Im Widerspruchsverfahren legte die Beklagte einen Bemessungsrahmen vom 28.04.2003 bis 27.04.2005 zugrunde und berücksichtigte bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes von nunmehr 103,93 € die Entgeltzahlungen des Arbeitgebers vom 01.04.2003 bis 15.09.2003 sowie vom 26.04.2004 bis 20.07.2004 (254 Kalendertage). Mit Teilabhilfebescheid vom 30.05.2005 änderte die Beklagte den Bescheid vom 14.04.2005 ab und gewährte dem Kläger Alg ab 28.04.2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 103...