Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Erstattungsanspruch bei Abbruch im laufenden Monat. taggenaue Abrechnung auch bei den Unterkunftskosten
Leitsatz (amtlich)
Wird die Berufsausbildung abgebrochen, besteht ein Anspruch auf sämtliche Leistungsbestandteile der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nur taggenau bis zum Abrechnungszeitpunkt, überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Das gilt auch für die im Rahmen der BAB gewährten Unterkunftskosten.
Tenor
1. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2018 wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu erstatten ist, wenn eine Berufsausbildung während eines laufenden Monats beendet wurde, für den bereits bis zum Monatsende Zahlungen geleistet wurden.
Die 1994 geborene Klägerin begann am 15.11.2013 ein Ausbildungsverhältnis als Zahntechnikerin bei der Firma C D in L . Am 03.12.2013 beantragte sie bei der Beklagten BAB, nachdem sie Ende November 2013 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen war und seit dem 01.12.2013 alleine zur Miete wohnte. Gemäß dem Mietvertrag vom 03.12.2013 hatte die Klägerin eine dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten. Mit Bescheid vom 03.02.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin BAB für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 31.05.2015 vorläufig in Höhe von (i.H.v.) monatlich 542,00 €. Die Vorläufigkeit wurde dabei mit dem noch nicht vorgelegten Berufsausbildungsvertrag mit Eintragungsvermerk der Handwerkskammer begründet. Der Bewilligung lag ein durch die Beklagte errechneter Gesamtbedarf der Klägerin i.H.v. 787,47 € zugrunde. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 572,00 € für den Lebensunterhalt (davon 348,00 € für den monatlichen Bedarf und 224,00 € für die Kosten der Unterkunft, vgl. § 13 Bundesausbildungsförderungsgesetz ≪BAföG≫ in der Neufassung vom 07.12.2010, BGBl. I S. 1952-1975), einen Bedarf für Fahrtkosten i.H.v. 203,47 € (davon 117,87 € für Fahrten zur Berufsschule und 85,60 € für Familienheimfahrten) sowie 12,00 € für Arbeitskleidung. Dieser Betrag wurde um das berücksichtigungsfähige Einkommen der Klägerin i.H.v. 245,17 € gemindert. Im vorläufigen Bewilligungsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass Ansprüche auf Leistungen nicht für den vollen Monat bestehen, für jeden Kalendertag 1/30 des Monatsbetrags angesetzt werde. Im Februar 2014 erhielt die Klägerin eine Studienplatzzusage für das Fach Zahnmedizin an der Universität M und kündigte deshalb den Ausbildungsvertrag noch im Rahmen der Probezeit zum 14.02.2014, da so noch eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist und ohne wichtigen Grund möglich war. Das Ausbildungsverhältnis endete mit Ablauf des 14.02.2014. Dies teilte die Klägerin der Beklagten am 25.02.2014 mit. Die BAB wurde tatsächlich bis Ende Februar 2014 gezahlt.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06.05.2014 hob die Beklagte die Bewilligung von BAB ab dem 15.02.2014 auf und forderte von der Klägerin die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 15.02.2014 bis 28.02.2014 i.H.v. 289,06 €. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass der Klägerin für den Monat Februar 2014 unter Berücksichtigung von § 339 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) lediglich 14/30 der monatlich bewilligten BAB zustand. Zur Begründung der Aufhebung wurde unter Hinweis auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 330 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Bezug von BAB mit dem Abbruch der Ausbildung entfallen seien. Die Erstattungsforderung beruhe auf § 50 SGB X. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 als unbegründet zurück. Aufgrund des Hinweises im Antragsformular habe der Klägerin bekannt sein müssen, dass ein Anspruch auf BAB nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr bestehe.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.08.2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Mainz erhoben und dabei ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Daneben hat sie vorgebracht, vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids nicht angehört worden zu sein. Auch sei die konkrete Rechtsgrundlage im Bescheid nicht angegeben worden. Schließlich sei nicht nach Fahrt- und Unterkunftskosten auf der einen und dem Grundbedarf für Unterhalts- und Verpflegungskosten auf der anderen Seite differenziert worden. Schließlich sei sie auch nicht in der Lage, die geforderte Erstattungssumme zu zahlen.
Mit Urteil vom 19.12.2017 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2014 dergestalt abgeändert, dass die Klägerin lediglich 169,46 € zu erstatten habe, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der in dem monatlichen Betrag von 542,00 € enthaltene Betrag von 224,00 € als Pauschale für Unterkunftskosten sei von der Erstattung ausgeschlossen, da die Unterkunftskosten bereits am Monatsanfang fällig seien...