Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsrecht. Abschmelzung. Grundrente. Rentenanpassung. wesentliche Änderung

 

Orientierungssatz

Ein "Abschmelzen" der Grundrente nach § 48 Abs 3 SGB 10 im Anpassungsverfahren nach § 56 BVG ist nicht zulässig, da die Rentenanpassung keine "Änderung der Verhältnisse" iS § 48 Abs 1 SGB 10 darstellt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655906

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