Leitsatz (amtlich)

Bei Tiefbauarbeiten, die mit Erdaushub verbunden sind, liegt ein Arbeitsausfall aus zwingenden witterungsbedingten Gründen zumindest auch dann vor, wenn die Kippe, zu der die anfallenden Erdmassen vertragsgemäß zu bringen sind, witterungsbedingt nicht befahrbar ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.09.1975; Aktenzeichen 7 RAr 96/73)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647604

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