nicht-rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragene Rentenanwartschaften. Härtefälle. Wegfall der Kürzung. Grenzwert. Leistungsanrechnung. Rentnerkrankenversicherung. Finanzierungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mit der Schaffung des HRG hat der Gesetzgeber den ihm durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 erteilten Regelungsauftrag zur Beseitigung grundrechtswidriger Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in der Rentenversicherung erfüllt.

2. Zu den anrechenbaren Leistungen, die dem in § 4 Abs. 2 HRG bestimmten grenzwertigen Rentenabzug gegenüberzustellen sind, gehört auch der auf die Rentenleistung entfallende Finanzierungsanteil des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung der Rentner.

 

Normenkette

HRG § 4 Abs. 2

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 23.03.1984; Aktenzeichen S 6 A 130/83)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.11.1985; Aktenzeichen 1 RA 1/85)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23. März 1984 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1936 geschlossene Ehe des 1916 geborenen Klägers mit seiner früheren Ehefrau, die seit 1974 von der Beklagten eine Versichertenrente bezog, wurde am … 1977 rechtskräftig geschieden. Durch Entscheidung vom 23. Oktober 1978 hat das Amtsgericht Wiesbaden von dem Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften aus der Ehezeit in Höhe von 259,31 DM auf das Versichertenkonto der früheren Ehefrau übertragen; diese verstarb am … 1980.

Durch Bescheid vom 2. April 1981 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld, das sie um die übertragenen Werteinheiten minderte (259,31 DM = 1.028,96 Werteinheiten). Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Minderung seiner Rente nach dem Tod seiner früheren Ehefrau beanstandete, wies die Beklagte durch Bescheid vom 28. August 1981 mit der Begründung zurück, die Übertragung der Rentenanwartschaften aufgrund der Vorschriften über den Versorgungsausgleich sei endgültig und könne auch im Hinblick auf den Tod der früheren Ehefrau mangels entsprechender Vorschriften nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Nachdem der Kläger in Erwartung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (HRG) bereits im September 1981 einen Neufeststellungsantrag gestellt hatte, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 1. Juni 1983 sein Begehren auf Erhöhung des Altersruhegeldes um die übertragenen Rentenanwartschaften erneut ab, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HRG für einen Wegfall der Kürzung aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich nicht erfüllt seien. Seine frühere Ehefrau habe bis zu Ihrem Tod aus den übertragenen Rentenanwartschaften Rentenbeträge von 6.642,50 DM erhalten, denen die dazu geleisteten Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung in Höhe von Insgesamt 777,17 DM noch hinzugerechnet werden müßten. Der sich somit ergebende Gesamtbetrag von 7.419,67 DM überschreite aber den in § 4 Abs. 2 HRG festgelegten Grenzwert von 6.763,66 DM. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 6. September 1983 zurückgewiesen.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, mit der Schaffung des HRG sei der Gesetzgeber dem ihm durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (NJW 1980 Seite 692) erteilten Regelungsauftrag zur Beseitigung von nachträglich eintretenden rechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs nicht ausreichend nachgekommen. Die getroffene Regelung enthalte vielmehr willkürliche Einschränkungen dieser Auswirkungen, die sich mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbaren ließen. Im übrigen sei die Beklagte nicht berechtigt, einen Krankenversicherungsanteil den an seine frühere Ehefrau erbrachten Rentenleistungen hinzuzurechnen, weil es sich dabei lediglich um einen pauschalierten Finanzierungsanteil für die Rentnerkrankenversicherung, nicht aber um eine an den Ausgleichsberechtigten erbrachte Individualleistung gehandelt habe.

Das Sozialgericht Mainz (SG) hat die Klage durch Urteil vom 23. März 1984 abgewiesen. Es hat sich die von der Beklagten angestellten Berechnungen zu eigen gemacht und die Meinung vertreten, mit der Schaffung des HRG habe der Gesetzgeber den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 aufgestellt habe. Für eine Stornierung des Versorgungsausgleichs komme es nicht entscheidend darauf an, welche Beträge dem Ausgleichsberechtigten aus den übertragenen Rentenanwartschaften tatsächlich zugeflossen seien. Maßgebend sei vielmehr, daß sich der Erwerb der übertragenen Anwartschaften nicht angemessen für den Berechtigten ausgewirkt habe. Zu den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs habe es aber auch gehört, daß die Beklagte für die frühere Ehefrau des Klägers einen Beitrag zur Rentnerkrankenversicherung zu leisten gehabt habe. Daß dies in Form eines pauschalierten Finanzierungsanteiles erfolgt sei, spiele dabei keine Rolle.

Der K...

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