Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 27.03.1981; Aktenzeichen S 1 Ar 141/80) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 27. März 1981 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger weiterhin von der Beklagten die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. August bis 14. September 1980.
Der 1937 geborene Kläger ist Kunsterzieher und war früher als Studienrat zur Anstellung im h. Schuldienst tätig. Seine Entlassung im Sommer 1972 ist Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits jetzt beim Bundesverwaltungsgericht; bis zu dessen Entscheidung erhält er die Hälfte seiner Dienstbezüge. In der Zeit vom 1. Dezember 1975 bis 31. Juli 1980 war der Kläger als nebenberufliche Lehrkraft – Kunsterzieher in der O. des G. „A. R.” in A. – mit einer Pflichtstundenzahl von wöchentlich 11 Stunden beschäftigt; Beiträge an die Beklagte wurden nicht entrichtet, weil die Pflichtstundenzahl unter der Hälfte der Pflichtstundenzahl für vollbeschäftigte Lehrer – 24 Stunden pro Woche – gelegen habe.
Mit Bescheid vom 12. September 1980 lehnte das Arbeitsamt Mainz den Antrag des Klägers auf Gewährung von Alg vom 6. August 1980 mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt, weil innerhalb der Rahmenfrist (letzte drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung am 6. August 1980) nicht mindestens 26 Wochen oder sechs Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung vorgelegen habe; die Beschäftigung bis 31. Juli 1980 sei kurzzeitig und beitragsfrei gewesen, weil die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 20 Stunden betragen habe.
Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, seine wöchentliche Arbeitszeit habe tatsächlich 22 Arbeitsstunden betragen, da zu jeder Unterrichtsstunde jeweils eine Vorbereitungsstunde gerechnet werden müsse. Darüber hinaus erfordere auch die Teilnahme an Konferenzen und Fachbesprechungen einen Arbeitszeitaufwand. Unter diesen Umständen habe er mindestens die Hälfte der Arbeitszeit eines hauptamtlichen Lehrers verrichtet. Auf Antrage teilte das Kultusministerium Rheinland-Pfalz dem Arbeitsamt mit Schreiben vom 22. Oktober 1980 mit, durch Rundschreiben des Ministeriums vom 15. Juli 1970 sei das Regelstundenmaß (wöchentliche Unterrichtszeit) für Lehrer an Gymnasien auf 24 Wochenstunden festgesetzt.
Diese Festsetzung der Pflichtstundenzahl stelle keine Regelung der Arbeitszeit dar, sondern trage dem besonderen Umstand Rechnung, daß die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt meßbar sei, während sie im übrigen nur pauschal geschätzt werden könne. Da für vollbeschäftigte Lehrer, ebenso wie für Beamte, die Arbeitszeit auf 40 Stunden in der Woche begrenzt sei, stelle die durchschnittliche Wochenarbeitszeit den Rahmen für die Pflichtstundenregelung dar. Es sei Sache auch des teilzeitbeschäftigten Lehrers, seine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im entsprechenden Verhältnis zu derjenigen einer vollbeschäftigten Lehrkraft einzuteilen, bei der von einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auszugehen sei. Daraufhin wies die Widerspruchsstelle beim Arbeitsamt Mainz den Widerspruch zurück, weil bei teilbeschäftigten Lehrkräften Vor- und Nacharbeit etwa im gleichen Verhältnis wie bei vollbeschäftigten Lehrern erforderlich sein werde und durch Vergleich mit der Pflichtstundenzahl vollbeschäftigter Lehrkräfte festgestellt werden könne, ob die Teilzeitbeachäftigung kurzzeitig ist oder nicht. Hiervon ausgehend sei das Beschäftigungsverhältnis des Klägers kurzzeitig und beitragsfrei gewesen, so daß kein Anspruch auf Alg bestehe (Widerspruchsbescheid vom 6. November 1980).
Im Klageverfahren hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, seine wöchentliche Arbeitszeit habe mehr als 20 Stunden betragen. Die Beklagte habe die neben der Pflichtstundenzahl erhebliche Vor- und Nachbereitungszeit für die Unterrichtsstunden nicht genügend berücksichtigt. Außerdem sei seine notwendige Teilnahme an Konferenzen, Fachbesprechungen und Elternabenden außer Betracht geblieben. So gingen auch die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaften sowie der Deutsche Beamtenbund und der Deutsche Philologenverband von einer durchschnittlichen Arbeitszeit der Lehrer von 48 Stunden wöchentlich aus.
Die Beklagte hat ihren Standpunkt bekräftigt, daß bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften Vor- und Nacharbeit etwa im gleichen Verhältnis stünden wie bei vollbeschäftigten Lehrern, somit durch Vergleich mit der Pflichtstundenzahl vollbeschäftigter Lehrkräfte auch die Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Lehrer objektiv festgestellt werden könne. Dies ergebe sich insbesondere aus der Mitteilung des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 1980.
Durch Urteil vom 27. August 1981 hat das Sozialgericht Mainz die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg, wei...