Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 05.05.1995; Aktenzeichen S 4 A 72/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.10.1996; Aktenzeichen 4 RA 31/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 5.5.1995 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die der Klägerin weiter gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit [EU] nach altem oder neuem Recht zu berechnen ist.

Der 1950 geborenen Klägerin wurde aufgrund eines im März 1991 gestellten Rentenantrags durch Bescheide vom 3.7.1991 und 6.8.1991 Rente wegen EU auf Zeit, ausgehend von einem Versicherungsfall am 28.3.1989, vom 1.3.1991 bis 31.12.1993 unter Anwendung der Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes [AVG] gewährt. Die Zeitrentengewährung erfolgte, da begründete Aussicht bestehe, daß die EU in absehbarer Zeit behoben sein könne.

Im August 1993 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung der Rente. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen wurde mit Bescheid vom 22.3.1994 der Anspruch auf Rente über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus anerkannt und Rente wegen EU auf unbestimmte Dauer gewährt. Eine Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB VI] erfolgte nicht.

Die Klägerin erhob Widerspruch hinsichtlich der Rentenhöhe und beantragte die Neuberechnung der Rente nach neuem Recht unter Beachtung des Versicherungsfalles vom 28.3.1989, der Kinderberücksichtigungszeiten für ihre 1977 und 1982 geborenen Kinder und der Zurechnungszeit nach neuem Recht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.1994 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte führte im wesentlichen aus, gemäß § 306 Abs. 1 SGB VI würden Renten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestanden habe, allein aus Anlaß der Rechtsänderung nicht neu festgestellt. Eine Neufeststellung erfolge unter anderem nur, wenn die einer Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte neu bestimmt werden müßten. Dies sei nur dann der Fall, wenn rentenrechtliche Zeiten hinzugetreten seien und diese neuen Zeiten bereits nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht eine Neufeststellung der Rente erforderlich gemacht hätten. Sei eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht festgestellt worden und liege der Wegfallzeitpunkt nach dem 31.12.1991, sei für die Weiterzahlung der Rente entweder erneut auf Zeit oder auf unbestimmte Zeit weiterhin das bisherige Recht anzuwenden. Mit der Entscheidung über die Weiterzahlung der Rente werde lediglich die in dem ursprünglichen Bescheid enthaltene Befristung verändert oder aufgehoben, ohne daß eine Neubestimmung der persönlichen Entgeltpunkte erforderlich werde. Zeiten, die nach den Vorschriften des SGB VI zu berücksichtigen wären, würden erst bei Erfüllung der Voraussetzungen einer Nachfolgerente, zB Altersrente, berücksichtigt.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht [SG] mit Urteil vom 5.5.1995 abgewiesen. Es hat sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen.

Gegen das ihr am 24.5.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.6.1995 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, die Beklagte hätte bezüglich der Rentenhöhe ihrem Bescheid vom 22.3.1994 das ab 1.1.1992 geltende Rentenrecht zugrunde legen müssen. Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sei neues Rentenrecht von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden habe. Dies heiße, daß das neue Rentenrecht nicht nur für neu beginnende Leistungen, sondern grundsätzlich auch für bereits laufende Leistungen gelte. § 306 SGB VI sei entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG nicht anwendbar, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf laufende Renten beziehe. Sie habe vor der Rechtsänderung eine Rente wegen EU auf Zeit bezogen. Zeitablauf sei der 31.12.1993 gewesen. Gemäß § 102 SGB VI endeten befristete Renten mit Ablauf der Frist. Werde kein neuer Rentenantrag gestellt, erfolge auch keine Rentenzahlung mehr. Aufgrund ihres Antrags sei ab 1.1.1994 Rente wegen EU auf unbestimmte Dauer bewilligt worden. Diese Bewilligung sei aufgrund eines neuen Antrags, einer erneuten ärztlichen Untersuchung sowie einer erneuten Entscheidung der Beklagten erfolgt. Mit dem Bescheid sei also eine Neufeststellung ihres Rentenanspruchs vorgenommen worden. Eine Neufeststellung habe zur Folge, daß die einer Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte neu bestimmt werden müßten. Ihrem Begehren stehe auch nicht § 306 Abs. 2 SGB VI entgegen, weil der Rentenbezug im Sinne dieser Vorschrift nicht unterbrochen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 5.5.1995 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 22.3.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.1994 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die zu zahlende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit n...

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