Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen S 11 Ar 74/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.4.1998 wird zurückgewiesen, soweit sie die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe betrifft.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1.1.1990 bis 24.10.1990 sowie die Meldung dieses Zeitraums als Anrechnungszeit an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Die Klägerin bezog seit 6.11.1979 zunächst Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld. Auf Grund ihrer erneuten Arbeitslosmeldung und Antragstellung wurde ihr ab 28.5.1988 wieder Anschluss-Arbeitslosenhilfe gewährt, die ihr zuletzt bis 31.12.1989 (nach Abzug eines Anrechnungsbetrages in Höhe von 72,64 DM wöchentlich wegen des Einkommens ihres Ehemannes) in Höhe von 50,34 DM wöchentlich bewilligt worden war. Am 8.12.1989 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Mitteilung mit einem Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe, in der auf den Ablauf des Bewilligungsabschnitts zum 31.12.1989 hingewiesen wurde. Nachdem die Klägerin den Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe nicht beim Arbeitsamt einreichte, „entzog” die Beklagte mit Bescheid vom 29.1.1990 der Klägerin die ihr „bewilligte” Arbeitslosenhilfe ab 1.1.1990, weil sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Vom 25.10.1990 bis 24.10.1991 war die Klägerin beschäftigt, anschließend bezog sie Arbeitslosengeld.
Am 5.10.1995 bat die Klägerin die Beklagte um Mitteilung, ob u.a. die Zeit vom 1.1.1990 bis 24.10.1990 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Anrechnungszeit gemeldet worden sei. Hierzu teilte die Beklagte der Klägerin mit, für diesen Zeitraum sei die Meldung einer Anrechnungszeit nicht möglich, da Arbeitslosenhilfe nicht wegen fehlender Bedürftigkeit, sondern mit dem Bescheid vom 29.1.1990 wegen fehlender Mitwirkung ab 1.1.1990 versagt worden sei. Nachdem die Klägerin behauptete, den Bescheid vom 29.1.1990 nicht erhalten zu haben und die Beklagte ihr am 9.1.1996 eine Kopie des Bescheids übersandt hatte, hat die Klägerin gegen diesen Bescheid am 12.2.1996 Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.3.1996 als unzulässig verworfen hat, weil die Widerspruchsfrist nicht gewahrt sei. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Koblenz im Verfahren S 9 Ar 136/96 mit rechtskräftigem Urteil vom 27.11.1996 den Bescheid vom 29.1.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.3.1996 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht u.a. ausgeführt, die Klage sei als isolierte Anfechtungsklage zulässig. Nachdem der Bescheid vom 29.1.1990 aufgehoben sei, habe die Beklagte darüber zu befinden, ob der Klägerin für den streitigen Zeitraum Arbeitslosenhilfe zu gewähren sei.
In Ausführung dieses Urteils teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12.12.1996 mit, ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1.1.1990 bis 24.10.1990 bestehe nicht, da die Ansprüche verjährt seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.1.1997, per Einschreiben zur Post gegeben am 24.1.1997, als unbegründet zurück. Die hiergegen am 25.2.1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 22.4.1998 abgewiesen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.5.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.6.1998 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 29.1.1990 bestandskräftig geworden sei. Nachdem dieser Bescheid durch das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27.11.1996 im Verfahren S 9 Ar 136/96 aufgehoben worden sei, dürfe sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Denn die Beklagte habe die verspätete Geltendmachung des Leistungsanspruchs durch die verspätete Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids verschuldet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.4.1998 und den Bescheid vom 12.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.1.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1.1.1990 bis 24.10.1990 Arbeitslosenhilfe zu zahlen und diesen Zeitraum als Anrechnungszeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu melden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie habe sich ermessensfehlerfrei auf die Einrede der Verjährung berufen. Die maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte seien im Widerspruchsbescheid genannt. Die Klägerin sei durch nichts gehindert gewesen, ihren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den streitigen Zeitraum geltend zu machen. Offenbar habe die Klägerin in diesem Zeitraum ihren Lebensunterhalt auf andere Weise bestreiten können.
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