Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Einkommensberücksichtigung. Pflegegeld nach § 39 SGB 8. Erziehungsbeitrag. anteiliges Kindergeld. 18%iger Abschlag für Warmwasseraufbereitung. Aufteilung der Heizungs- und Unterkunftskosten nach Kopfteilen
Orientierungssatz
1. Bei dem im Pflegegeld nach § 39 SGB 8 enthaltenen Erziehungsbeitrag handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2. Die Zahlung des im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrages beeinflusst die Lage der Pflegeperson auch nicht so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB 2 nicht gerechtfertigt wären, da der Erziehungsbeitrag nur die Lage seiner Pflegekinder verbessert.
2. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung ist für die Warmwasseraufbereitung ein Abschlag in Höhe von 18% der Heizkosten (nach § 9 Abs 3 S 5 HeizkostenV) vorzunehmen, da die Kosten für die Warmwasseraufbereitung bereits durch den Regelsatz nach § 20 SGB 2 abgedeckt sind.
3. Die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizungskosten nach Kopfteilen ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Haushalt lebende Pflegekinder Leistungen nach dem SGB 8 erhalten.
4. Kindergeld für im Haushalt eines allein erziehenden Hilfebedürftigen wohnende Pflegekinder ist dem Einkommen des Hilfebedürftigen zuzurechnen, soweit es nicht bereits auf die Unterhaltsleistung angerechnet wurde.
Nachgehend
Tenor
1. |
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 15.03.2006 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 ohne Berücksichtigung des Erziehungsbeitrages, der in dem ihm für seine Pflegekinder gewährten Pflegegeld enthalten ist, zu gewähren. |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. |
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Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten |
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Die 1954 geborene Kläger ist geschieden und lebt mit zwei von ihm betreuten, 1993 und 1996 geborenen Pflegekindern in einer Wohnung.
Am 29.09.2004 beantragte der Kläger die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen bezieht er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 387,51 € monatlich. Für die beiden Pflegekinder zahlt die Stadt K gemäß den Bescheiden vom 18.12.2003 und 16.06.2004 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Ausweislich der Bescheide wird für jedes Kind insgesamt ein Betrag in Höhe von 650,50 € bezahlt, wobei für die Kosten der Erziehung jeweils ein Betrag von 196,00 € zu Grunde gelegt wird. Bei der Berechnung der Hilfe wird jeweils Kindergeld in Höhe von 38,50 € in Abzug gebracht. In den Bewilligungsbescheiden ist ausgeführt, dass die gewährten Leistungen den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung umfassen. Für seine Wohnung wird Miete in Höhe von 570,63 € gezahlt. Seinem Antrag ist zu entnehmen, dass er Kosten für Gas in Höhe von monatlich 183,00 € und sonstige Nebenkosten in Höhe von 64,80 € zu zahlen hat.
Durch Bescheid vom 18.11.2004 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Aus dem beigefügten Berechnungsbogen ergibt sich, dass die Beklagte als Einkommen des Klägers die Berufsunfähigkeitsrente, das anteilige Kindergeld in Höhe von jeweils 115,50 € für jedes Kind und Erziehungsbeiträge in Höhe von jeweils 196,00 € angerechnet hat. Nach Abzug eines Pauschalbetrages für Versicherungen in Höhe von 30,00 € errechnete sie ein Einkommen von insgesamt 980,51 €. Die Kosten der Unterkunft und Heizung rechnete sie zu einem Drittel als Bedarf an, wobei sie von den Gaskosten 18 % für die Warmwasseraufbereitung in Abzug brachte, sodass sich unter Berücksichtigung der Regelleistung ein Bedarf des Klägers in Höhe von 606,74 € ergab.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005 zurückwies.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Speyer durch Urteil vom 15.03.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht einen Abschlag von 18 % der Heizkosten vorgenommen. Auch die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen und die Anrechnung des anteiligen Kindergeldes als Einkommen seien rechtmäßig. Der Erziehungsbeitrag sei als Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu qualifizieren. Zwar dürfte es sich um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des