Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 07.07.1982; Aktenzeichen S 4 Ar 79/82) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7. Juli 1982 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der nicht zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte weiterhin gegen einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld (Übg) für die Zeit vom 25. Oktober 1980 bis 10. August 1981.
Der 1946 geborene Kläger hat 1962 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann vorzeitig abgebrochen. Anschließend war er mit einigen Unterbrechungen als Binnenschiffer tätig, zuletzt als Schiffsführer und Steuermann. Nach dem arbeitsmedizinischen Gutachten von Dr. W. vom 20. November 1979 kann er diesen mit schwerer körperlicher Belastung verbundenen Beruf wegen formverbildender Veränderungen an der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizsyndrom nicht mehr ausüben. Am 6. Dezember 1979 beantragte er deshalb beim Arbeitsamt Mayen berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation.
Mit Bescheid vom 10. April 1980 bewilligte das Arbeitsamt dem arbeitslosen Kläger zunächst eine zweiwöchige Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk V.. Die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz verneinte mit Schreiben vom 16. Mai 1980 ihre Zuständigkeit für die berufliche Rehabilitation des Klägers, weil dieser die dazu nach § 1236 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Der Kläger konnte aus gesundheitlichen Gründen an der für Mai 1980 vorgesehenen Arbeitserprobung nicht teilnehmen. Sie wurde deshalb nach erneuter Bewilligung mit Bescheid vom 27. Juni 1980 in der Zeit vom 13. bis 24. Oktober 1980 durchgeführt. Für diese Zeit bewilligte ihm das Arbeitsamt Mayen mit Bescheid vom 10. Dezember 1980 Übg in Höhe von 90,80 DM täglich. Vor und nach der Arbeitserprobung bis zum Beginn des Vorkurses für die inzwischen begonnene Umschulung zum Speditionskaufmann im Berufsförderungswerk F./M. am 11. August 1980 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von zuletzt 26,50 DM täglich.
Am 21. September 1981 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur entsprechenden Anwendung von § 1241 e Abs. 1 RVO und § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG), ihm das Übg auch für die Zeit zwischen Arbeitserprobung und Vorkurs zu gewähren, weil ihm in dieser Zeit keine zumutbare Beschäftigung habe vermittelt werden können.
Das Arbeitsamt Mayen lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 22. Januar 1982 und Widerspruchsbescheid vom 10. März 1982 ab. § 59 d des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sehe für Pansen zwischen Arbeitserprobung und weiteren berufsfördernden Maßnahmen grundsätzlich kein Übg vor.
Mit der Klage hat der Kläger seinen Anspruch weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, um die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Übg-Zahlung überbrücken zu können, habe er Kredit aufnehmen müssen.
Mit Urteil vom 7. Juli 1982 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 25. Oktober 1980 bis 10. August 1981 Übg zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses dem Arbeitsamt Mayen am 6. August 1982 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 6. September 1982. Sie trägt vor, das Sozialgericht habe zu Unrecht § 1241 e RVO im vorliegenden Fall analog angewandt. Gemäß § 9 RehaAnglG bestimmten sich Voraussetzungen, Art und Umfang der Rehabilitationsleistungen nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Für ihren Bereich sei die Gewährung von Übg in §§ 59 bis 59 e AFG abschließend geregelt. § 17 Abs. 1 RehaAnglG sei nicht in das APG übernommen worden. Eine analoge Anwendung des dieser Vorschrift entsprechenden § 1241 e RVO zur Überbrückung der Pause zwischen Arbeitserprobung und weiteren berufsfördernden Maßnahmen sei nur in den Fällen sinnvoll und möglich, in denen nach Abschluß medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation ohnehin Übg weitergewährt werden müsse.
Wenn die Auffassung des Sozialgerichts zutreffend sei, daß jede kurze Arbeitserprobung einen Übg-Anspruch bis zum Beginn weiterer Maßnahmen auslösen könne, müsse sie künftig aus finanziellen Gründen auf derartige vorgeschaltete Maßnahmen ganz verzichten.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er halt das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozeßakten, die Akten des Vorprozesses – S 4 Ar 228/81 SG Koblenz –, die Akten des Arbeitsamts Mayen – Stamm-Nr. … – und die dazu von der Beklagten vorgelegten, den Kläger betreffenden Reha-Akten Bezug genannten; sie waren Gege...