nicht-rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenleistungen, gesetzliche Rentenversicherung. kirchenrechtliche Versorgungsanwartschaft, kirchengesetzliche Ergänzungs- und Ausfallgarantie. Versicherungszeiten, ruhegehaltsfähige Dienstzeiten. beitragslose Zeiten, Doppelanrechnung, Überversorgung. Ausbildungsausfallzeiten, Abschlußprüfung
Leitsatz (amtlich)
1. Die nach den Bestimmungen der Kirchengesetze über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten und Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau über die Leistungen des Rentenversicherungsträgers hinaus bis zur Höhe der Versorgung vergleichbarer Staatsbeamten und deren Hinterbliebenen auf Grund des sich als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellenden Dienstverhältnisses gezahlten Versorgungsbezüge schließen die Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten bei den Versicherten- und Hinterbliebenenrenten und die Berücksichtigung des vollen Erhöhungsbetrages bei der Berechnung der Waisenrente nicht aus.
2. Der zwischen Ablegung der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung stattfindende Besuch eines Predigerseminars ist da Teil einer einheitlichen praktischen Ausbildung keine abgeschlossene Fachschulausbildung.
Normenkette
AVG §§ 37c, 46 Abs. 1 Sätze 3-4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 9 Abs. 1, 5a, § 36 Abs. 1 Nr. 4b
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 11.12.1981; Aktenzeichen S 6 A 56/81) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11. Dezember 1981 werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat den Klägern auch 4/5 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) und 3) sind die Söhne des am … 1980 verstorbenen Versicherten S. H.. Dieser hatte vom 9. Januar 1941 bis zum 31. März 1941 Reichsarbeitsdienst und vom 2. Januar 1942 bis Mai 1945 Kriegsdienst geleistet, war anschließend bis zum 4. September 1945 in Kriegsgefangenschaft gewesen, hatte vom 3. Oktober 1945 bis zum 27. April 1950 evangelische Theologie studiert, nach Ablegung der Ersten Theologischen Prüfung die Predigerseminare in H. vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1950 sowie in F. vom 23. April bis zum 10. August 1951 besucht, war nach der am 23. Januar 1952 abgelegten Zweiten Theologischen Prüfung am 1. Februar 1952 als Pfarrer in den Dienst der Beigeladenen getreten und am 22. Juni 1952 ordiniert worden. Die Beigeladene hatte auf Grund des Kirchengesetzes zur Sicherung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Pfarrer, Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst und Kirchenbeamten (Versorgungssicherungsgesetz) vom 26. November 1973 seine Nachversicherung für die Zeit vom 1. Februar 1952 bis zum 31. Dezember 1973 durchgeführt und ab 1. Januar 1974 für ihn Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung abgeführt.
Die Beklagte berechnete die den Klägern durch die Bescheide und Neufeststellungsbescheide vom 22. Dezember 1980 bewilligten Hinterbliebenenrenten wegen der gegenüber der Beigeladenen bestehenden Versorgungsansprüche ohne die von dem Versicherten zurückgelegten Ersatz- und Ausfallzeiten, die Waisenrenten erhöhte sie aus dem gleichen Grunde nur um den halben Erhöhungsbetrag; außerdem ließ sie die Zeiten des Besuchs der Predigerseminare unberücksichtigt. Die Kläger widersprachen diesen Entscheidungen mit der Begründung, die von der Beigeladenen gewährten Versorgungsbezüge stellten keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen dar, weil sie seit der Neuregelung durch das Versorgungssicherungsgesetz nicht mehr gewährleistet seien; auch die Gefahr einer Doppelversorgung bestehe nicht, da die Renten aus der Angestelltenversicherung voll auf die Versorgung nach den kirchenrechtlichen Vorschriften angerechnet würden Die Widerspruchsstelle der Beklagten stellte sich demgegenüber bei der Zurückweisung der Widersprüche durch die Widerspruchsbescheide vom 20. Mai 1981 auf den Standpunkt, durch die Aufhebung des Gewährleistungsbescheides vom 11. September 1968 werde der Charakter der von der Beigeladenen gezahlten Beträge als Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht geändert; auf die für die Frage der Versicherungsfreiheit erforderliche formelle Gewährleistungsentscheidung komme es hier nicht an.
Mit ihren rechtzeitig erhobenen Klagen haben die Kläger geltend gemacht die §§ 37 c und 46 Abs. 1 Satz 4 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) seien auf ihre Fälle nicht anwendbar; diese Vorschriften beträfen nur den auf Grund § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AVG versicherungsfreien Personenkreis; ob ihm die notwendige Versorgungsanwartschaft gewährleistet sei, werde ausschließlich gemäß § 6 Abs. 2 AVG entschieden; nach dem Wegfall der Gewährleistung und dem Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Verpflichtung der Beigeladenen zur ...