Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Krankenkasse. Pflegekasse. zuständige Behörde. Nichtigkeit. Verwaltungsakt. Pflichtversicherung. freiwillig Krankenversicherter. Versicherungs- und Beitragsrecht. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Bei Streit über die Versicherungs- und Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung kann § 28h Abs 2 SGB 4 nicht als Rechtsgrundlage für eine Regelungsbefugnis des Krankenversicherungsträgers angesehen werden. Die Vorschriften der §§ 28a ff SGB 4 betreffen die Meldungen und die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Zu diesem Personenkreis gehören nicht die freiwillig Krankenversicherten.

2. Die angefochtenen Bescheide sind nicht gemäß § 40 Abs 1 oder Abs 2 SGB 10 nichtig. Sie lassen insbesondere iS von § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 10 die ausstellende Behörde (hier Pflegekasse) erkennen, auch wenn es sich um eine nicht zuständige Behörde gehandelt hat.

3. Die Einbeziehung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherte in die soziale Pflegeversicherung sowie die für diesen Personenkreis einschlägigen beitragsrechtliche Vorschriften verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.09.1998; Aktenzeichen B 12 KR 23/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668212

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