Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 03.04.1984; Aktenzeichen S 1 Ar 117/83)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 3. April 1984 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die fristgemäße Antragstellung auf Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) für die Zeit vom 15. Februar bis 28. Mai 1982.

Die Klägerin, die einen Heizungs-, Lüftungs-, Rohrleitungs- sowie Öl- und Gasfeuerungsbau mit ca. 50 Arbeitnehmer hat, erhielt vom Arbeitsamt Mainz in der Vergangenheit mehrfach – zulezt von Ende April bis Ende Juni 1977 und für März 1981 – Kug mit Hinweis auf die Antrags-Ausschlußfrist von 3 Monaten bewilligt (Bescheide vom 23. Mai und 22. August 1977 sowie vom 2. April und 17. Juli 1981). Anläßlich der Vorsprache von Mitarbeitern der Klägerin beim Arbeitsamt Mainz am 8. Februar 1982 zwecks Anmeldung von Kurzarbeit vom 1. Februar bis 31. Mai 1982 stellte sich die Unvollständigkeit des Anzeigeformulars (ursprünglich vom 29. Januar und 4. Februar 1982) heraus, so daß es zur Vervollständigung in der Absicht wieder mitgenommen wurde, das Formular im Betrieb zu ergänzen und erneut einzureichen. Dies jedoch erfolgte nicht, auch das Arbeitsamt veranlaßte nichts. Am 28. Mai 1982 ging das Schreiben der Klägerin vom 27. Mai 1982 an den zuständigen Sachbearbeiter beim Arbeitsamt ein mit „Betr.: Kurzarbeit vom 1.2. bis 31.5.82 KUG-Nr. … Antrag vom 8.2.82” und dem weiteren Inhalt: „Wir möchten die Kurzarbeit bzw. den Antrag bis zum 31.7.82 verlängern, wir bitten um Kenntnisnahme”. Auf diesem Schreiben wurde unter dem gleichen Datum verfügt, den formellen Antrag zuzusenden, was nach dem Erledigungsvermerk vom 1. Juni 1982 geschah.

Am 16. September 1982 gingen beim Arbeitsamt die Anzeige über Arbeitsausfall ab 1. Februar 1982 bis voraussichtlich 31. Juli 1982 – unterschrieben am 4. Februar 1982 – sowie gleichzeitig Anträge der Klägerin vom 7. September 1982 auf Gewährung von Kug für die Zeit vom 1. Februar bis 28. Mai 1982 mit am 15. September 1982 unterschriebenen Abrechnungslisten ein. Während das Arbeitsamt mit Bescheid vom 28. September 1982 das Vorliegen der betrieblichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit vom 8. Februar bis 31. Juli 1982 anerkannte, lehnte es mit dem streitbefangenen Bescheid vom 28. September 1982 die Gewährung von Kug bis 28. Mai 1982 ab, weil die Anträge nach Ablauf der maßgeblichen Ausschlußfrist gestellt worden seien.

Im Widerspruchsverfahren räumte die Klägerin ein, ihre Mitarbeiterin S. habe vergessen, das Formular wieder zurückzusenden; als Mitte September die Abrechnung erstellt war, sei die Ausschlußfrist von 3 Monaten bereits überschritten gewesen. Frau S. habe die Abrechnung für das Arbeitsamt zwar fertiggestellt gehabt, sie aber nicht abgeschickt; dies deshalb, weil die Buchhaltung der Firma total in Unordnung gebracht und Hunderte von Falschbuchungen vorgenommen worden waren; durch die Beseitigung der Fehler hätten die Arbeiten in der Lohnbuchhaltung gelitten. Durch eine Kulanzregelung könne der Verlust mehrerer Arbeitsplätze vermieden werden.

Der Widerspruch wurde im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, gegen die Versäumung der zu beachtenden materiell-rechtliche Auschlußfrist könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; die Berufung auf die Ausschlußfrist widerspreche nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, das Arbeitsamt habe die Versäumung nicht herbeigeführt und keine widersprüchliche Haltung eingenommen; die Klägerin sei auf die zu beachtende Ausschlußfrist mehrfach, zuletzt anläßlich der Vorsprache am 8. Februar 1982, hingewiesen worden (Widerspruchsbescheid vom 14. April 1983).

Mit der Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, anläßlich der Vorsprache am 8. Februar 1982 beim zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsamts seien sowohl die Anzeige erstattet und der Antrag in der erforderlichen Schriftform rechtzeitig gestellt als auch die Voraussetzungen im wesentlichen glaubhaft gemacht worden; deswegen hätte die Beklagte hierüber auch alsbald entscheiden müssen. Zumindest liege aber im Schreiben vom 27. Mai 1982 eine fristgerechte Anzeige und Beantragung des Kug, was die Arbeitsverwaltung hätte veranlassen müssen, im Sinne der Hinweis- oder Beratungspflicht oder Entscheidungspflicht tätig zu werden, was jedoch pflichtwidrig nicht geschehen sei. Zudem sei am 8. Februar 1982 kein Hinweis über die Ausschlußfrist zur Stellung des Antrags auf Gewährung von Kug und ihre Auswirkungen bei Versäumung erfolgt. Es sei auch Aufgabe des Arbeitsamts gewesen, an die Nachreichung der fehlenden Angaben zu erinnern. Die Berufung auf die Versäumung der Antragsfrist sei eine unzulässige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition, weil ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt seien. Im Rahmen des sozial-rechtlichen Schadenersatzanspruchs habe sie deshalb Anspruch auf Gewährung des beant...

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