Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Sozialleistungen. Berichtigung der Versicherungsnummer. Änderung des Geburtsdatums

 

Orientierungssatz

1. Der Begriff der Sozialleistungen iS des § 11 SGB 1 ist so zu verstehen, daß sie stets für den einzelnen Versicherten mit einem sozialrechtlichen Vorteil im engeren oder weiteren Sinne verknüpft sind (vgl Urteil des LSG Essen vom 13.9.1991 - L 3 I 88/91).

2. Die Neuvergabe oder Berichtigung einer Versicherungsnummer zeitigt fortdauernde Wirkungen auch für die Zukunft.

3. Die Unrichtigkeit einer Versicherungsnummer ergibt sich nicht bereits daraus, daß sie Zahlen enthält, die, soweit sie grundsätzlich einen Schluß auf das Geburtsdatum zulassen, eine Übereinstimmung mit dem wirklichen Geburtsdatum nicht aufweisen.

Unrichtig ist eine Versicherungsnummer vielmehr erst dann, wenn die Bestimmungen über die Vergabe der Versicherungsnummer verletzt wurden.

4. Sofern eine Bindung an eine Entscheidung (hier: eines türkischen Landgerichts über das Geburtsdatum nicht besteht, ist richtiges Geburtsdatum iS der maßgeblichen Vorschriften das von dem Versicherungsträger bei Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde gelegte Geburtsdatum, wenn dieses im Zeitpunkt der Vergabe den Angaben des Versicherten entspricht und mit den von ihm vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimmt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668359

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge