Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattungsstreit. Unfallversicherungsträger. Heilbehandlungskosten. Anwendbarkeit: Verwaltungsvereinbarung über die generelle gegenseitige Beauftragung der Unfallversicherungsträger nach Maßgabe der §§ 88ff SGB 10 zur Bearbeitung und Bezahlung fehlgeleiteter Durchgangsarzt- und sonstiger Berichte vom 14.1.1991 (VV1991). Einhaltung der Fristen gem § 139 SGB 7. Nichtvorliegen eines Versicherungsfalles
Orientierungssatz
1. Die Verwaltungsvereinbarung über die generelle gegenseitige Beauftragung der Unfallversicherungsträger nach Maßgabe der §§ 88ff SGB 10 zur Bearbeitung und Bezahlung fehlgeleiteter Durchgangsarzt- und sonstiger Berichte vom 14.1.1991 (VV1991) ist bei einem Erstattungsstreit zwischen zwei Unfallversicherungsträgern unter der Maßgabe der in § 139 SGB 7 genannten Fristen anwendbar, so dass die Fiktion eines Auftragsverhältnisses spätestens 21 Tage nach Abgabe der Unfallanzeige an den für zuständig gehaltenen Unfallversicherungsträger endet oder mit der Ablehnung der Leistungspflicht.
2. Eine Erstattungspflicht nach der VV1991 kommt auch dann in Betracht, wenn überhaupt kein versicherter Unfall vorliegt.
Nachgehend
Tenor
1. |
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Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2 wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25.01.2005 mit der Maßgabe geändert, dass die Beigeladene zu 2 der Klägerin für den Zeitraum vom 30.10.2001 bis zum 30.07.2002 keine Aufwendungen aus dem Unfallereignis vom 09.05.2000 zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. |
2. |
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Die Klägerin und die Beigeladene zu 2 tragen die Kosten der 1. Instanz je zur Hälfte. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten der Berufungsinstanz je zu ¼, die Beigeladene zu 2 zu ½. |
3. |
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Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unfall des Beigeladenen zu 1 am 09.05.2000.
Der 1950 geborene Beigeladene zu 1 erlitt am 09.05.2000 einen Unfall. Zusammen mit dem Zeugen P G wollte er in einem Kleingarten, der von den Eheleuten G bewirtschaftet wurde und Eigentum des Zeugen P G ist, mit Hilfe eines Traktors einen Holunderbaum herausziehen. Die Befestigungsschnalle am Traktor löste sich und schlug gegen den linken Unterschenkel des Beigeladenen zu 1, so dass dieser sich eine komplette Unterschenkelfraktur zuzog. Die Klägerin wandte Behandlungskosten für den Beigeladenen zu 1 in Höhe von 16.198,18 € auf. Dr. Sch, Chirurg, St. J Krankenhaus, Z, bezeichnete in seinem Durchgangsarztbericht vom 02.06.2000 den Unfallbetrieb als "eigenen Winzerbetrieb, gleiche Anschrift". Als Wohnung wurde im Durchgangsarztbericht angegeben: ... B, G-S-Straße .... Dr. Sch leitete eine Heilbehandlung zu Lasten der Klägerin ein. Nach Ermittlungen der Beklagten legte die Zeugin M St am 11.08.2000 eine Unfallanzeige vor, die nicht unterschrieben war. Es wurde mitgeteilt, der Beigeladene zu 1 sei als Hilfsarbeiter regelmäßig eingesetzt. Die Frage, in welchem Teil des Unternehmens der Verletzte ständig tätig sei, wurde dahingehend beantwortet, dies sei saisonbedingt. In ihrer am 25.08.2000 unterschriebenen Unfallanzeige ergänzte die Zeugin M St lediglich die Unfallschilderung. Zum Unfallzeitpunkt bewirtschaftete die Zeugin M St Weinberge mit einer Fläche von ca 0,9 ha. Ihr Betrieb befand sich in B, H-straße .... Am 23.11.2000 gab der Beigeladene zu 1 gegenüber der Klägerin an, er beziehe seit April 1999 Lohn von der Firma G Bedachungen, P. Die Firma G Bedachungen, P, teilte der Klägerin auf Anfrage am 04.01.2001 mit, der Beigeladene zu 1 sei von Mai 1999 bis April 2000 als Bauhelfer beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom 31.01.2001 legte die Zeugin M St gegenüber der Klägerin auf deren Anfrage hin dar, der Beigeladene zu 1 sei zu keiner Zeit in ihrem Betrieb beschäftigt gewesen und habe demzufolge keine Lohnzahlungen erhalten. Mit Schreiben vom 05.03.2001 gab sie an, der Beigeladene zu 1 habe ihrer Mutter lediglich aus Gefälligkeit im Garten geholfen. Mit Schreiben vom 21.03.2001 teilte die Zeugin St auf Nachfrage der Klägerin mit, ihr Betrieb befinde sich in der M-straße ... in B. Die Frage, ob der Garten, in dem sich der Unfall ereignet habe, zu ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen gehöre, wurde von ihr bejaht.
Am 13.09.2001 suchte ein Außendienstmitarbeiter der Klägerin die Zeugin M St auf. Anwesend waren ihre Eltern, die Zeugen R G und P G. Hierbei wurde berichtet, dass die Zeugin M St nicht Eigentümerin des Gartens, in dem sich der Unfall ereignet habe, sei und dieser Garten auch nicht zu ihrem Winzerbetrieb gehört habe. Die Zeugin R G gab an, sie habe den Beigeladenen zu 1 gebeten, den wilden Holunderbaum aus dem Garten zu entfernen. Im Unfallzeitpunkt habe der Beigeladene zu 1 im Haus der Zeugen R und P G, in B, G-S-Straße ..., gelebt. Der Beigeladene zu 1 sei zeitweise als Bauhelfer im Dachdeckergeschäft des Bruders der Ze...