Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Barbetrag gem § 35 Abs 2 S 2 SGB 12 bei stationärer Unterbringung. Einrichtungsbegriff
Leitsatz (amtlich)
Für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses steht dem Bezieher von Leistungen nach dem SGB 12 der Barbetrag iHv mindestens 27 vH des Eckregelsatzes gem § 35 Abs 2 S 2 SGB 12 (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) zu. Maßgebend ist der Einrichtungsbegriff nach der Legaldefinition in § 13 Abs 2 SGB 12.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. November 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg, in dem er die Verurteilung des Beklagten erstrebt, ihm im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) auch für den Zeitraum seines Aufenthalts in dem von der H. Klinikum W. GmbH betriebenen Krankenhaus der Schwerpunktversorgung den ungekürzten Eckregelsatz zu gewähren.
Der am ... 1977 geborene Kläger bezog seit dem 30. Dezember 2008 vom Landkreis W., der nachfolgend in dem beklagten Landkreis aufgegangen ist, Leistungen nach dem SGB XII.
Vom ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit/Arbeitsagentur H. war auf Grund der Untersuchung des Klägers am 14. Juli 2008 ein voraussichtlich für länger als sechs Monate (nicht aber auf Dauer) auf unter drei Stunden täglich herabgesunkenes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt worden. Der Kläger sei psychisch ganz erheblich auffällig. Er solle unbedingt und bald eine psychiatrische Behandlung bekommen. Der zuständige Rentenversicherungsträger lehnte mit Bescheid vom 21. November 2008 auf Grund der nicht erfüllten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.
Bei der Leistungsbewilligung ab dem Monat Januar 2009 wurden von dem Beklagten der Regelbedarf (351 EUR) und die Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung (143,64 EUR) berücksichtigt und Leistungen ab diesem Monat in Höhe von insgesamt 494,64 EUR mit Bescheid vom 26. Januar 2009 bewilligt. Der Kläger wurde am 22. Januar 2009 im Auftrag des Beklagten amtsärztlich begutachtet. Nach dem Schreiben des Gesundheitsamtes des Beklagten, Dipl.-Med. S., vom 10. März 2009 leide der Kläger diagnostisch unter einer Drogenabhängigkeit. Er sei nicht erwerbsfähig, krank und solle dringend in einem Krankenhaus behandelt werden. Der Gutachter habe auch die Unterbringung des Klägers zur Heilbehandlung angeregt, da dieser nicht in der Lage sei, seinen freien Willen zu äußern. Soweit der Kläger einer Behandlung seiner Suchtkrankheit zustimmen solle, würde seine Erwerbsunfähigkeit länger als sechs Monate andauern. Nach einer Entgiftung müsse sich eine längerfristige Entwöhnungsbehandlung anschließen.
Das Amtsgericht Halberstadt - Vormundschaftsgericht - bestellte mit Beschlüssen vom 5. März 2009 (11 XVII 25/09) vorläufig mit Wirkung bis zum 5. August 2009 den - inzwischen dauerhaft eingesetzten - Betreuer für den Kläger und genehmigte gleichzeitig mit sofortiger Wirkung die vorläufige Unterbringung des Klägers in einer geschlossenen Einrichtung auf Antrag des Betreuers bis längstens zum 2. April 2009. Zur Begründung führte das Vormundschaftsgericht aus, es bestehe die Gefahr, dass der Kläger sich durch Verwahrlosung und Desorientierung einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Es sei zu vermuten, dass er auf der Straße lebe. Zu seinem Wohl sei es notwendig, ihn hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung medikamentös zu behandeln. Zu einer Freiwilligkeitserklärung sei der Kläger derzeit nicht in der Lage. Bei der Feststellung der Dauer der Maßnahme sei das Gericht dem ärztlichen Zeugnis gefolgt und habe zunächst eine Behandlungsdauer von vier Wochen zugrunde gelegt. Der Kläger ist auf der Grundlage dieses Beschlusses sofort in das H. Klinikum eingewiesen und schließlich am 13. Juli 2009 aus diesem Krankenhaus entlassen worden.
Nachdem dem Kläger für die Monate März und April 2009 ungekürzte Leistungen ausgezahlt worden waren, änderte der Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2009 die Leistungsbewilligung "für den Monat 4/2009 bis auf weiteres". Nach der Neuberechnung habe der Kläger Anspruch auf Sozialhilfe in Höhe von 238,41 EUR monatlich ab April 2009. Gemäß § 35 SGB XII erhielten Personen, die sich in einer stationären Einrichtung aufhielten, einen Barbetrag in Höhe von 27 v.H. des Eckregelsatzes. In die Berechnung wurde neben den Beiträgen zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung ein monatlicher Betrag von 94,77 EUR eingestellt. Zur Begründung seines gegen den Änderungsbescheid eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, er sei krankheitsbedingt zur Akutbehandlung in das H. Klinikum eingewiesen worden, das keine Einrichtung im Sinne des § 35 SGB XII sei. Sein gewöhnlicher Aufenthalt sei nach wie vor in H...