Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg. Begründung des Klagebegehrens. Amtsermittlung. Streitgegenstand. Mehrbedarf für Alleinerziehende. eEeähnliche Lebensgemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren obliegt es dem Antragsteller, in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel anzugeben.
2. Diese Anforderungen werden durch den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) insoweit modifiziert, als dass das Gericht nicht nur den Vortrag im Prozesskostenhilfe- und Hauptsacheverfahren zu beachten hat, sondern auch die sich aus der Verwaltungsakte ergebenden Tatsachen. Eine Ermittlung von weiteren Tatsachen durch das Gericht ist für die Prüfung der Erfolgsaussicht des Begehrens nicht durchzuführen.
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1 S. 1, §§ 92, 103; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1 S. 2, § 118 Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 3
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt hat.
Mit Bescheid vom 11. August 2008 bewilligte die Beklagte der am 1978 geborenen Klägerin und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) i.H.v. 522,51 €/Monat für die Zeit von September 2008 bis Februar 2009. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ihre beiden Kinder F.-T., geb. am 2005, und H., geb. am … 2007, sowie der am ….. 1984 geborene Herr R. F., ihr Lebensgefährte und Vater ihrer Tochter H. .
Gegen den Leistungsbescheid legte der Prozessbevollmächtigte namens seiner Mandantin, der Klägerin, unter dem 25. August 2008 Widerspruch ein. Der Bescheid berücksichtige nicht, dass die Klägerin einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung habe. Sie sei allein für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder verantwortlich. Herr F. gehe seiner Arbeit nach. Er unterstütze sie jedenfalls nicht wesentlich bei der Pflege und Erziehung der Kinder.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2008 als unbegründet zurück.
Am 4. September 2008 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und ihr Begehren auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende weiter verfolgt. Zur Klagebegründung hat ihr Prozessbevollmächtigter wiederum ausgeführt: Die Klägerin sei allein für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder verantwortlich. Herr F. gehe seiner Arbeit nach. Er unterstütze sie jedenfalls nicht so nachhaltig, wie es der andere Elternteil zu tun pflege. Die Klägerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.
Das Sozialgericht hat den Prozessbevollmächtigten unter dem 17. Februar 2009 im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen. Gegen das Merkmal “allein erziehend„ spreche vorliegend das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. Herr F. sei der leibliche Vater von H. . Er wohne im selben Haushalt und arbeite - soweit dies den Unterlagen zu entnehmen sei - auch am Wohnort. Er sei also nicht durch eine räumliche Trennung an der Pflege und Erziehung gehindert. Das Sozialgericht hat zudem auf Blatt 259 der Verwaltungsakte verwiesen. Die Klägerin habe in einem Schreiben selbst angegeben, Herr F. kümmere sich tagsüber um H. .
In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2009 hat die Klägerin ausgeführt, die Klage habe Aussicht auf Erfolg. Es sei vorliegend eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei. Auch bei einem Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft werde teilweise ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung befürwortet. Es komme auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Sie bestreite, dass sich Herr F. tagsüber um H. kümmere. Dieser habe sich auch zwischenzeitlich von ihr getrennt. Die tatsächlichen Umstände in der Bedarfsgemeinschaft im hier zu entscheidenden Zeitraum seien daher noch gar nicht geklärt. Sie beantrage die Vernehmung von Herrn F. als Zeuge bezüglich der Frage der Beteiligung an der Pflege und Erziehung der Kinder. Des Weiteren erhebe sie Anspruch auf höheres Sozialgeld für die Kinder. Die Begrenzung des Sozialgeldes auf 60% der Regelleistung sei verfassungswidrig. Sie mache mindestens 70% der Regelleistung geltend.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 26. Juni 2009 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Klagebegehrens abgelehnt. Die Klägerin lebe mit Herrn F. in einer Bedarfsgemeinschaft. Soweit sie behaupte, Herr F. kümmere sich nicht um die Kinder, sei dies nicht glaubhaft. Sie habe selbst in einem Schreiben unter dem 4. September 2007 erklärt, Herr F. kümmere sich tagsüber um H.. Die Klägerin habe diesen Widerspruch bisher nicht auflösen können. Es komme zudem nicht darauf an, in welchem Umfang der Vater an der Pflege und Erzieh...