Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Hauptsacheverfahren. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes. keine Änderung der Rechtslage in Anbetracht der Änderung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG durch das SGB4ÄndG 3 vom 5.8.2010

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nach der Änderung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG zum 11.8.2010 gilt weiterhin auch für Beschwerden gegen PKH-Entscheidungen Klageverfahren betreffend der allgemeine Konvergenzgedanke.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat.

Mit ihrer am 3. August 2009 erhobenen Klage wenden sich die Klägerinnen gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Übernahme einer Nebenkostennachforderung i.H.v. 575,41 EUR (Bescheid vom 22. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009). Gleichzeitig haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Es hat das Rechtsmittel der Beschwerde als unzulässig angesehen.

Gegen den ihnen am 20. Dezember 2010 zugestellten Beschluss haben die Klägerinnen am 20. Januar 2011 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, die Beschwerde sei zulässig, da es auf das Erreichen eines Beschwerdewerts i.H.v. 750,00 EUR nicht ankomme. Sie beziehen sich insoweit auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juni 2008 (L 9 B 117/08 AS). Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da ihnen ein Schreiben des Beklagten vom 30. Juli 2010 nicht zugegangen sei. Schließlich bestünden offensichtlich Erfolgsaussichten der Klage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2010 ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 73a, RN 2). Dabei fordert die "entsprechende Anwendung" allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts und des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands für die Berufung.

Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris).

Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch diese Neufassung bestätigt (so seit der Gesetzesänderung auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 34 AS 2182/10 B PKH; Beschluss vom 29. Oktober 2010, L 25 B 2246/08 AS PKH; Beschluss vom 27. September 2010, L 20 AS 1602/10 B PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, L 1 AL 212/09 B PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, L 7 AS 436/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010, L 9 AL 133/10 B PKH; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 3. September 2010, L 11 AS 146 und 152/10, alle recherchiert über juris).

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Durch d...

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