Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Voraussetzung der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung. Notwendigkeit der Aufbringung eines Stempels des ausstellenden Beraters unter eine fachkundige Stellungnahme. Berücksichtigung nachträglichen Vortrags in der Beschwerdeentscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist diejenige Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des erstinstanzlichen Verfahrens bestand. Neuer Vortrag im Beschwerdeverfahren bleibt deshalb unberücksichtigt (Fortführung: LSG Halle, Beschluss vom 17. Dezember 2009, L 5 AS 338/09 B).
2. Die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Empfängern von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen, setzt eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle voraus. Eine lediglich unterschriebene und nicht mit einem Stempel versehene Stellungsnahme genügt dabei nicht. Auch eine Stellungsnahme, die sich auf eine andere als die angestrebte Tätigkeit bezieht, kann nicht Grundlage einer entsprechenden Leistungsgewährung sein, selbst wenn es zwischen angestrebter und begutachteter Tätigkeit Überschneidungen gibt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. In der Sache begehrt er zumindest die Verurteilung des Beklagten, ermessensfehlerfrei über die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach §§ 16b, 16c des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches - Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende (SGB II) zu entscheiden.
Der am 1971 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Nach einer Ausbildung zum Backwarenfacharbeiter schloss er am 21. Februar 2006 eine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton ab. Am 7. Dezember 2009 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 5.000 EUR und eines Darlehens in Höhe von 12.000 EUR. Er wolle sich als Dozent für Medienkompetenz selbstständig machen. Zum Antrag reichte er eine handschriftlich mit "Unternehmensberatung G. " unterschriebene "fachkundige Stellungnahme" vom 5. Januar 2010 ein. Im weiteren Verlauf korrigierte er sein Begehren auf einen Zuschuss in Höhe von 5.000 EUR und ein Darlehen in Höhe von 2.500 EUR. Mit Bescheid vom 8. April 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es fehlte insbesondere der Stempel auf dem Vordruck der fachkundigen Stellungnahme vom 5. Januar 2010. Weiter sei keine Notwendigkeit erkennbar, die Anschaffung eines Apple Mac Book Pro (2.839 EUR), der Adobe CS24 Master Collection für Mac OC (3.569 EUR), eines JBL LSR 4326P Aktiver Studiomonitor (998 EUR) sowie diversen Zubehörs über § 16c SGB II zu fördern. Nach eigenen Angaben erziele der Kläger - auch ohne die begehrten Sachgüter - bereits ein Einkommen (nach Rechnungstellung) in Höhe von 1.905 EUR. Die beantragten Sachmittel dienten daher nicht unmittelbar der notwendigen Ausübung der selbstständigen Tätigkeit. Das Bruttoeinkommen werde sich nach seiner eigenen Hochrechnung im Bereich von 1.800 EUR/Monat bewegen.
Den vom Kläger bereits am 18. Dezember 2009 gestellten Antrag auf Bewilligung eines Einstiegsgeldes nach § 16b SGB II lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2010 ab. Mit Schreiben vom 8. April 2010 sei die Einreichung einer vom Kläger unterschriebenen und gestempelten fachkundigen Stellungnahme zum o.g. Antrag mit Fristsetzung zum 18. April 2010 und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gefordert worden. Da eine solche nicht eingegangen sei, sei der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen gewesen.
Gegen beide Ablehnungsbescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Im Wesentlichen führte er aus: Ein Stempel auf der fachlichen Stellungnahme sei nicht zwingend erforderlich und im Übrigen schon mehrfach nachgereicht worden. Die in den Anträgen aufgeführten Sachmittel benötige er für die Durchführung seiner Arbeit. Derzeit arbeite er mit einem Leihgerät. Richtig sei, dass er ein Bruttoeinkommen von 1.905 EUR/Monat erziele. Hiervon seien alle anfallenden Kosten (Bus, Bahn, Krankenkasse, Steuern etc.) in Abzug zu bringen. Auch die privaten Kosten müsse er davon bestreiten. Im Übrigen brauche er Rücklagen für spätere Anschaffungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2010 wies der Beklagte seine Widersprüche als unbegründet zurück. Grundlage der Ermessensentscheidungen nach §§ 16b, 16c SGB II sei die Prognose über die voraussichtliche Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Diese setze eine Prüfung der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens voraus. Der Beklagte sei in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme ein...