Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss bei Nichterreichen des Berufungswertes
Orientierungssatz
1. Seit dem 01. 04. 2008 ist in PKH-Sachen die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750.- €. nur noch zulässig, wenn die Bewilligung von PKH auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist.
2. Der Rechtsmittelausschluss ist aus Sachgründen angezeigt. Stellt der Gesetzgeber für die Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund, für die wirtschaftlich weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen.
3. Erreicht die streitgegenständliche Summe des Hauptsacheverfahrens nicht den Berufungswert von 750.- €., so ist die Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beschränkt hat.
Die Kläger beziehen von dem Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 11. August 2010 bewilligte der Beklagte ihnen Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 in monatlich unterschiedlicher Höhe. Dabei berücksichtigte er an Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) monatlich insgesamt 514,83 EUR. Den eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2010 als unbegründet zurück.
Am 20. Dezember 2010 haben die Kläger beim SG Klage erhoben, mit der sie die Gewährung weiterer Leistungen "in gesetzlicher Höhe" begehren, und einen Antrag auf PKH gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, es seien nicht die tatsächlichen KdU nach dem Mietvertrag iHv 549,03 EUR übernommen worden. Der Beklagte habe mehr abgezogen als die Kosten der Wassererwärmung.
Mit Beschluss vom 17. November 2011 hat das SG den Klägern PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und ihren Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet.
Gegen den Beschluss haben sie am 16. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vortragen, die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts könne nicht auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beschränkt werden. Es müsse zu den "Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet werden.
Auf den Hinweis der Berichterstatterin mit Schreiben vom 1. Februar 2012, die PKH-Beschwerde sei unzulässig, da der Wert der Beschwer die Beschwerdesumme von 750,00 EUR nicht übersteige, haben die Kläger auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 29. Oktober 2010 (Az.: L 25 B 2246/10 AS PKH, juris) Bezug genommen, wonach eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH in Klageverfahren auch dann zulässig sei, wenn der Streitwert in der Hauptsache den Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sei im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war danach die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint wurden. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die PKH, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a RN 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das so...