Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Kosten einer Wohnungserstausstattung und Einzugsrenovierung durch den Grundsicherungsträger mittels einstweiligen Rechtsschutzes
Orientierungssatz
1. Für den Erwerb der Erstausstattung der Wohnung gibt es keinen einheitlichen Wert. Dem Hilfebedürftigen ist es zumutbar, die dringend benötigten Gegenstände der Wohnungserstausstattung gebraucht zu kaufen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Dinge unerlässlich sind. Infolgedessen können einzelne Möbelstücke auch später angeschafft werden.
2. Bandscheibenschäden führen nicht zwangsläufig dazu, dass eine orthopädische Matratze und ein entsprechender Lattenrost erforderlich sind. Soweit deren Notwendigkeit medizinisch indiziert ist, besteht eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf diese ist der Hilfebedürftige zu verweisen.
3. Der Hilfebedürftige hat bei der Erstausstattung der Wohnung grundsätzlich einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Spültischarmatur. Die Benennung einzelner Gegenstände bei der Bewilligung der Kosten für eine Erstausstattung durch den Grundsicherungsträger dient allein der Erläuterung der Zusammensetzung des bewilligten Betrags. Ein Einzelanspruch lässt sich infolgedessen hieraus nicht herleiten.
4. Ein rechnerischer Fehlbetrag von 10.- €. bei den zur Erstausstattung benötigten Gegenständen löst keinen Anspruch auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz aus. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, diesen Betrag vorläufig ggf. aus seiner Regelleistung zu bestreiten, bis im Hauptsacheverfahren über die Höhe des Anspruchs zum Erwerb einer Erstausstattung entschieden wird.
5. Nicht jede Unterdeckung des Bedarfs führt zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz. Erforderlich ist eine existenzielle Notlage. Eine solche besteht dann nicht, wenn der Antragsteller in der Küche nicht über Warmwasser aus dem Wasserhahn verfügt.
6. Solange die bestehenden Wohnverhältnisse nicht unzumutbar sind, ist es dem Antragsteller zuzumuten, einen für die Renovierung der Wohnung erforderlichen Betrag nach und nach aus dem Regelsatz zu begleichen und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Insoweit ist dann einstweiliger Rechtsschutz zu versagen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über die Höhe des Anspruchs des Antragstellers auf Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung und einer Wohnungserstausstattung durch den Antragsgegner.
Der am 1960 geborene Antragsteller ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 ohne Merkzeichen anerkannt und bezog bis 26. Januar 2011 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III). Zusätzlich wurde ihm vom Landkreis B ... eine Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011 in Höhe von 34,76 EUR/Monat bewilligt. Er bewohnte zunächst eine Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin. Über eigene Möbel verfügte er nach eigenen Angaben nicht. Mit Wirkung zum 15. Januar 2011 schloss er einen Mietvertrag über eine eigene, 45 qm große Zweizimmerwohnung.
Am 18. Januar 2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II); mit Schreiben vom 19. Januar 2011 beantragte er wegen des Wohnungswechsels die Übernahme der Renovierungskosten für die neue Wohnung und der Kosten einer behindertengerechten Wohnungserstausstattung. Er benötige im Einzelnen eine komplette Küchenausstattung (u.a. Unterschränke und Hängeschränke, E Herd mit Backofen, Kühlschrank, Geschirr, Besteck, Töpfe, Pfannen, Kaffeemaschine, Toaster), eine komplette Wohnzimmerausstattung (Schrankwand oder Anbauwand, Couch, Fernseher, Radio, Tisch), eine komplette Schlafzimmerausstattung (Bett mit bandscheibengerechtem Lattenrost und dazugehöriger Matratze, Kleiderschrank), eine komplette Dielenausstattung (Garderobe mit Unterschrank, Schuhschrank, Spiegel), eine komplette Badausstattung (Spiegelschrank, Toilettensitz u.a.), Teppichboden für Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer, Deckenlampen für Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Diele sowie weitere Gegenstände wie einen Staubsauger (er habe eine Allergie gegen Hausstaubmilben), eine Waschmaschine, ein Fernsehgerät, ein Radio und eine Satellitenempfangsanlage. Es seien weder eine Gemeinschaftsantenne noch eine sonstige Empfangsmöglichkeit vorhanden. Auch mit einer Zimmerantenne könne kein Sender empfangen werden.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Februar 2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 18. Januar bis 30. Juni 2011. Mit Bescheid vom selben Tag ge...