Gegen die Entscheidung ist keine Beschwerde mehr möglich.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hilfebedürftigkeit. zu berücksichtigendes Einkommen. Existenzgründungszuschuss. Zweckbestimmte Einnahme. Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Anschubfinanzierung
Leitsatz (amtlich)
Bei einem nach § 421 Buchstabe 1 SGB II einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II gewährten Existenzgründungszuschuss handelt es sich um nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigende Einnahmen. Der Bezug des Existenzgründungszuschusses durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II kann deshalb zur Minderung bzw. dem Ausschluss der Hilfebedürftigkeit führen.
Normenkette
SGB II § 19 S. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1-2; SGB II a.F. § 11 Abs. 3 Nr. 1; SGB III a.F. § 421 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
SG Dessau (Aktenzeichen S 6 AS 313/05 ER) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer verfolgt sein Begehren weiter, die Beschwerdegegnerin im Eilverfahren zu verpflichten, ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewähren.
Der am 1955 geborene Beschwerdeführer ist arbeitslos. Er lebt mit der Beigeladenen (seiner Ehefrau) zusammen in einer Wohnung. Die Beigeladene ist derzeit selbständig und betreibt ein Gewerbe. Ein Geschäftslokal außerhalb der Wohnung existiert nicht. Zunächst war Gegenstand des Gewerbes der Verkauf von Geschenkartikeln. Mittlerweile hat die Beigeladene die Ausrichtung des Gewerbes verändert und ist als Testkäuferin tätig. In der Wohnung lebt auch noch das Enkelkind L.-S.
Am 28. November 2004 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Im Antragsverfahren legte er unter anderem einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit (B A) vom 13. Oktober 2004 vor, mit dem die B A der Beigeladenen ab dem 1. November 2004 einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 600 Euro für das erste Jahr der Selbständigkeit bewilligt hat. Weiter legte er einen Nachweis über das Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung der Beigeladenen bei der AOK Sachsen-Anhalt mit monatlichen Beiträgen von 196,62 Euro vor. In einer Erklärung vom 19. Januar 2005 führte die Beigeladene aus, sie benötige den Existenzgründungszuschuss, um eine Existenz aufzubauen und die freiwillige Krankenversicherung zu bezahlen. Der Beschwerdeführer und die Beigeladene legten keine Nachweise für im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung der Beigeladenen entstandene notwendige Ausgaben oder Einnahmen vor.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2005 bewilligte die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer und die Beigeladene als Bedarfsgemeinschaft monatliche Leistungen in Höhe von 264,19 Euro. Dabei berücksichtigte sie beim Beschwerdeführer eine Unfallrente und bei der Beigeladenen den monatlichen Existenzgründungszuschuss abzüglich eines Pauschalbetrages für Versicherungen von 30 Euro, von 17,88 Euro für die Kfz-Haftpflichtversicherung und des Erwerbstätigenfreibetrages mit 110,42 Euro mit einem verbleibenden Betrag in Höhe von 441,70 Euro als monatliches Einkommen. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Bewilligung Widerspruch, weil er mit der Leistungshöhe nicht einverstanden war.
Mit einem am 17. Juni 2005 beim Sozialgericht Dessau eingegangenem Antrag hat der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Gewährung höherer Leistungen zum Lebensunterhalt begehrt.
Die Beschwerdegegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2005 als unbegründet zurück. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren ist beim Sozialgericht Dessau anhängig. In Änderungsbescheiden vom 27. Juni und 22. Juli 2005 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ebenfalls den Existenzgründungszuschuss in der dargestellten Art und Weise als Einkommen.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2005 abgelehnt und u.a. ausgeführt: Bei dem Existenzgründungszuschuss handele es sich um zu berücksichtigendes Einkommen. Die Anrechnung werde nicht durch § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II ausgeschlossen. Es handele sich nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift. Der Existenzgründungszuschuss diene ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Sicherung des Lebensunterhalts und darüber hinaus der Eingliederung in Arbeit. Im konkreten Fall seien keine besonderen betrieblichen Ausgaben geltend gemacht worden, die abzusetzen seien.
Gegen den ihm am 13. Juli 2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 28. Juli 2005 Beschwerde eingelegt. Das Landessozialgericht hat die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde darauf beschränkt, „feststellen zu lassen, dass der der Ehefrau des Antragstellers gewährte Existenzgründungszuschuss … nicht als Einkommen angerechnet wird”. Er beruft sich a...