Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung des Antrags auf (ratenfreie) Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
Auch gegen die teilweise Ablehnung des Antrags auf (ratenfreie) PKH-Gewährung ist die Beschwerde nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung von Monatsraten. Sie führt vor dem Sozialgericht Halle (SG) das Klageverfahren S 2 AS 1464/09, in dem es um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - geht.
Das SG hat mit Beschluss vom 11. Mai 2010 der Klägerin PKH gegen Ratenzahlung in Höhe von 115,- EUR monatlich, beginnend ab dem 15. Juni 2010, bewilligt. Gegen den der Klägerin am 17. Mai 2010 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 18. Mai 2010 beim SG eingelegte Beschwerde, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Sie macht Einwände gegen die Anordnung von Ratenzahlung geltend. Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen sein dürfte.
II.
Die Beschwerde ist unstatthaft und damit bereits unzulässig.
Seit dem 1. April 2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine PKH-Ablehnung im Sinne dieser Vorschrift. Das SG hat die für eine PKH-Gewährung erforderlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bejaht und eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verneint. Eine PKH-Gewährung ohne Ratenzahlung wurde ausschließlich wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 4. April 2011, L 8 SO 1/11 B, sowie Beschluss vom 2. Februar 2009, L 2 B 215/08 AS), des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 5. Juni 2008, L 5 B 138/08 ER, juris), des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 9. Juli 2008, L 1 B 23/08 KR, juris) sowie des Sächsischen LSG (Beschluss vom 18. August 2008, L 2 B 412/08 AS PKH, juris) an, wonach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch den Fall der teilweisen Ablehnung des Antrags auf ratenfreie Gewährung von PKH erfasst. Er teilt nicht die Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. Juni 2008, L 19 B 851/08 AS PKH, juris), das u. a. unter Hinweis auf den Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeführt hat, das SG habe PKH nicht abgelehnt, sondern unter Festsetzung von Raten bewilligt. Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn die Klägerin wendet sich nicht gegen die Bewilligung von PKH, sondern gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrags auf ratenfreie Gewährung von PKH. Der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll. Die Beschwerde sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch zulässig sein, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl. BT-Drs. 16/7716). Das LSG Berlin-Brandenburg hat seine gegenteilige Auffassung zwischenzeitlich auch ausdrücklich aufgegeben (Beschluss vom 6. Januar 2009, L 19 B 1251/08 AS, juris).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen