Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Streitwertes bei der Bewilligung laufender Leistungen des SGB 2
Orientierungssatz
1. Für die Wertberechnung des Streitwertes nach § 40 GKG ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtsstreit einleitet.
2. Bei Leistungen nach dem SGB 2 ist der maßgebliche Zeitraum derjenige des Bewilligungsabschnittes. Das ist ein Zeitraum von sechs Monaten. Eine Einbeziehung weiterer Bewilligungsabschnitte kommt nicht in Betracht, weil insoweit materiell-rechtlich selbständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen voneinander unabhängige Ansprüche auf Sozialleistungen im Streit stehen.
3. Ergibt der so ermittelte Gesamtwert einen Betrag, der unter dem Beschwerdewert von 750.- €. liegt, so kann eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel nicht eröffnen.
Tenor
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2010 - Sach- und Prozesskosten-hilfeentscheidung - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) für eine neu anzumietende Wohnung im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antrags- und Beschwerdegegnerin. Ferner wendet sie sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Antragsverfahren.
Die 1989 geborene Antragstellerin wohnt seit Juli 2008 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen steht, in dessen 45 m² großer Wohnung im G. in M.. Für diese Wohnung ist derzeit eine Miete iHv insgesamt 357,00 € (Kaltmiete iHv 207,00 € zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen iHv 150,00 €) monatlich zu entrichten. Seitdem Zuzug der Antragstellerin geht die Antragsgegnerin von einer Haushaltsgemeinschaft aus.
Unter dem 14. Januar 2010 beantragte die Antragstellerin schriftlich die Zustimmung zum Umzug in eine andere Wohnung und führte dazu aus, ein Zimmer der bisherigen, sehr kalten Wohnung weise einen Schimmelbefall auf. Zukünftig wolle sie mit ihrem Partner eine eheähnliche Gemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft bilden. Sie wollten in einer angemessen großen Wohnung leben. Nach dem Angebot hat die neue Wohnung eine Wohnfläche von 62,85 m² und kostet monatlich insgesamt 395,95 € (Kaltmiete iHv 251,40 € zuzüglich Vorauszahlungen für Betriebskosten iHv 69,13 € und für Heizkosten iHv 75,42 €).
Über den Antrag hat die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Sie hat aber unter dem 15. Januar 2010 zum Mietangebot mitgeteilt, der Umzug sei nicht notwendig. Die Mietkosten seien unangemessen hoch; Unterkunftskosten würden nur in bisheriger Höhe übernommen.
Am 21. Januar 2010 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die bisherige Wohnung müsse bis zum 1. Februar 2010 gekündigt werden, da die neue Wohnung zum 1. Mai 2010 bezogen werden solle. Zugleich hat sie die Bewilligung von PKH beantragt.
Mit Beschlüssen vom 22. Februar 2010 hat das SG den Rechtsschutzantrag und das PKH-Gesuch abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Anordnungsgrund. Der beabsichtigte Umzug sei nicht dringend. Es gebe auch keinen Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin habe beim Vermieter den Schimmelbefall noch nicht als Mangel angezeigt und auf Abhilfe gedrungen. Im Übrigen sei die angestrebte Wohnung voraussichtlich zu groß und zu teuer.
Am 3. März 2010 hat die Antragstellerin Beschwerde - sowohl gegen die Entscheidung in der Sache (Az.: L 5 AS 93/10 B ER) als auch gegen die PKH-Ablehnung (Az.: L 5 AS 101/10 B) - eingelegt und zugleich die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Auf den Hinweis des Senats vom 11. März 2010 zum Nichterreichen des Beschwerdewertes in beiden Beschwerden hat sie mit Schriftsatz vom 17. März 2010 u.a. ausgeführt, es gehe nicht um eine Mietdifferenz, sondern um den Bezug von zumutbarem, angemessenem Wohnraum durch zwei Personen. Eine abstrakte Zusicherung sei nicht statthaft. Es sei von einem Beschwerdewert iH des sechsfachen der angemessenen KdU der neuen Unterkunft auszugehen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die neue Wohnung in der D.Straße in M. zu erteilen, und
ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus M. zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat sich zu den Beschwerden nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug...