Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Versagungsbescheid nach den §§ 60 ff SGB 1. Regelungsanordnung. fehlender Anordnungsgrund. Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente und zur Mitwirkung im Rentenverfahren. Möglichkeit zur Beantragung eines Vorschusses beim Rentenversicherungsträger
Leitsatz (amtlich)
1. Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid über die Leistungen nach dem SGB II bei fehlender Mitwirkung im Rentenantragsverfahren hat aufschiebende Wirkung.
2. Weil beim Rentenversicherungsträger ein Antrag auf Vorschussleistungen gestellt werden kann, entfällt in der Regel der Anordnungsgrund im auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerichteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 4, § 86a Abs. 2 Nrn. 4-5; SGB II § 7 Abs. 4, § 39 Nr. 1, § 40a Sätze 2-3; SGB I § 43 Abs. 1 S. 2, §§ 60, 66; SGB VI § 34 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1; SGB X §§ 104, 107 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 3 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2016 wird abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Januar 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2016 wird festgestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab Februar 2016.
Der am ... 1951 geborene Antragsteller lebt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in einer etwa 30 qm großen Mietwohnung mit zentraler Warmwasseraufbereitung. Für diese Wohnung sind monatlich 169,38 EUR Grundmiete, 40,00 EUR Betriebskostenvorauszahlungen und 110,00 EUR Heizkostenvorauszahlungen zu leisten. Im Juli 2015 wurde der Betrag von 336,83 EUR ("016W3 Guth. aus Abr. 14 abzgl. 26,30 Euro Rest NK Abr. 13") auf dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben. Der Antragsteller ist bei den G. O. GmbH seit dem 3. November 2014 unregelmäßig geringfügig beschäftigt. Das Einkommen in Höhe von monatlich 127,00 EUR brutto/113,60 EUR netto fließt jeweils im Folgemonat zu.
Seit August 2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II wiederholt zur Rentenantragstellung auf. Im Verlauf eines durch Antrag des Antragsgegners vom 7. April 2015 eingeleiteten Rentenantragsverfahrens begehrte der Antragsgegner von dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. März 2015 unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflichten und eine beabsichtigte Leistungsentziehung die Ausfüllung und Rücksendung von Antragsformularen des Rentenversicherungsträgers. Er entzog mit Bescheid vom 28. April 2015 die dem Antragsteller bewilligten Leistungen nach dem SGB II zum 1. Mai 2015. Die gegen die Entziehungsentscheidung und Aufforderung zur Mitwirkung gerichteten Widersprüche wies der Antragsgegner zurück und der Antragsteller erhob Klagen. In einem vor dem Sozialgericht Magdeburg geführten Verfahren auf gerichtlichen Eilrechtsschutz ordnete das Sozialgericht Magdeburg mit Beschluss vom 3. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 17. März 2015 sowie 28. April 2015 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide an. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 5 AS 432/15 B ER) wies der Senat mit Teilbeschluss vom 29. Juli 2015 die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 3. Juni 2015 zurück, soweit dieses die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2015 (vollständige Leistungsentziehung der bewilligten Leistungen ab 1. Mai 2015) angeordnet und dem Antragsgegner aufgegeben hatte, dem Antragsteller ab Mai 2015 die mit Bescheid vom 22. Januar 2015 bewilligten Leistungen auszuzahlen. Mit Endbeschluss vom 21. August 2015 hob der Senat darüber hinaus den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg auf, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2015 (Aufforderung zur Mitwirkung bei der Rentenantragstellung) angeordnet und dieser verpflichtet wurde, den bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für den Antragsteller am 7. April 2015 gestellten Rentenantrag zurückzunehmen.
Gegen die Entscheidung des Senats vom 21. August 2015 hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben, die unter dem Aktenzeichen L 5 AS 589/15 B ER RG geführt wird.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, Altersrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 zu beantragten und die Antragstellung bis zum 17. J...