Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzw. wegen eines Verfahrensmangels in einem Rechtsstreit zur Erstattung überzahlter Grundsicherungsleistungen
Orientierungssatz
1. Die Berufung ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Diese ist gegeben, wenn eine Rechtsfrage ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
2. Der Umfang der Beratungspflicht des Grundsicherungsträgers anlässlich der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zur Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten ist durch das Urteil des BSG vom 31. 10. 2007 -B 14 AS 63/06 - geklärt. Ob unter die Beratungspflicht konkret auch der Hinweis auf etwaig aufzubewahrende Belege zu Reparaturzwecken des Eigenheims gehören, ist eine Frage des Einzelfalles und damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
3. Auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 44 SGB 2 bei jeder Rückforderung durch den Grundsicherungsträger bzw. das Gericht zu prüfen sind, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Der Erlass einer Forderung kann grundsätzlich erst nachträglich erfolgen und setzt eine Entscheidung des Verwaltungsträgers voraus. Eine bestandskräftige Rückforderung ist damit Voraussetzung für eine Erlassentscheidung. Diese kann deshalb nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden, vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10.
4. Rügt der Prozessbeteiligte die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 103 SGG, so liegt ein Zulassungsgrund wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels vor, wenn es dem Gericht aufgrund des Beteiligtenvortrags bzw. aufgrund von diesem zu erhaltender Unterlagen möglich gewesen wäre, zu einem anderen als dem gewonnenen Ergebnis zu gelangen. War dies dem Beteiligten nicht möglich oder hat er die Beibringung unterlassen, so liegt der Grund für die gerügte Entscheidung nicht in einer fehlenden Amtsermittlung.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden Kläger) beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2009 und die Durchführung des Berufungsverfahrens. In der Sache begehrt er die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten, mit dem dieser von ihm die Erstattung von 38,53 EUR für seines Erachtens zuviel gezahlter Leistungen für den Monat Juni 2006 gefordert hatte.
Der Kläger bezog vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 6. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. April 2005 bewilligte er ihm für den Zeitraum von April bis September 2005 in Höhe von 436,20 EUR/Monat. Mit Schreiben des Hauptzollamts M. vom 31. Mai 2006 erlangte der Beklagte Kenntnis von einer u.a. im Mai 2005 vom Kläger ausgeübten Nebentätigkeit, aus der er in diesem Monat einen Verdienst in Höhe von 96,66 EUR erzielte, der ihm im Juni 2006 zufloss.
Nach einer mit Schreiben vom 7. Juni 2006 erfolgten Anhörung des Klägers zur Aufhebung und Erstattung eines Betrages von 38,53 EUR für den Monat Juni 2005 wegen anzurechnenden Einkommens erließ der Beklagte unter dem 27. Juni 2006 einen entsprechenden Bescheid.
Nach durchgeführtem erfolglosem Widerspruchsverfahren (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006) hat der Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau gegen den Bescheid Klage erhoben. Seine Klagebegründung hat er auch darauf gestützt, die ihm bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) seien zu niedrig gewesen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2009 die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Unstreitig sei dem Kläger im Juni 2005 Einkommen in Höhe von 96,66 EUR zugeflossen. Die Voraussetzungen einer Rückforderung nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) lägen vor. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Kläger einen höheren Anspruch auf KdU geltend gemacht habe. Ein solcher Anspruch stehe ihm nicht zu. Die KdU für das dem Kläger gehörende und zusammen mit seiner Mutter bewohnte Eigenheim seien kopfteilig zu berücksichtigen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem mit ihr geschlossenen Überlassungsvertrag. Höhere Heizkosten habe der Kläger für den Bewilligungsabschnitt nicht dargelegt und nachgewiesen. Die geltend gemachten Darlehenszinsen seien zwar grundsätzlich als KdU erstattungsfähig. Der Kläger habe jedoch nicht hinreichend belegt, dass er das Darlehen in vollem Umfang aufgenommen habe, um eine Umschuldung vorzunehmen und am Haus erforderliche ...