Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Nichtbestehen eines Anspruchs auf kostenfreie Barauszahlung von Pflegegeld an der Wohnungstür im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Leitsatz (amtlich)
Das Verlangen, die Auszahlung von Pflegegeld persönlich an der Wohnungstür zu erhalten, ist regelmäßig "unangemessen" iS von § 33 S 2 SGB 1. In derartigen Fällen kann der Leistungsträger üblicherweise die Zahlung durch Postbaranweisung oder "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" vornehmen und auf diese Weise seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die kostenfreie Barauszahlung von Geldleistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) durch Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) oder auf sonstige Weise.
Die am ... 1926 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin pflegeversichert und erhält seit dem 1. September 2009 Leistungen nach der Pflegestufe II. Für die Monate Februar 2013 und März 2013 stellte sie Anträge auf Erstattungspflegeleistungen wegen der Verhinderung der Pflegeperson und gab als Ersatzpflegepersonen A. U. sowie N. U. an. In zwei mit U. unterschriebenen Erklärungen vom 11. April 2013 gab A. U. und N. U. an, sie hätten aufgrund der Ersatzpflege für Februar 2013 bzw. März 2013 Zahlungen in Höhe von 1.550,00 EUR erhalten. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin rügte in einem Telefonat vom 22. Mai 2013 gegenüber der Antragsgegnerin eine Fehlüberweisung auf das Konto von Frau G. U. und bezeichnete dies als strafbare Unterschlagung. Der Vorgang blieb zwischen den Beteiligten im Verlaufe mehrerer Telefonate umstritten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 entschuldigte sich die Antragsgegnerin beim Prozessbevollmächtigten für die Fehlüberweisung in Höhe von 1.550,00 EUR und erbat von ihm eine schriftliche Erklärung auf beigefügtem Vordruck, um eine Rückbuchung veranlassen zu können. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 wiederholte die Antragsgegnerin diese Bitte erfolglos.
In einem weiteren Telefonat machte der Prozessbevollmächtigte geltend, er habe keine Bankvollmacht für das Konto von G. U. Durch die Fehlüberweisung habe er sein eigenes Konto überziehen und einen Kredit aufnehmen müssen. Am 19. Juli 2013 erklärte der Prozessbevollmächtigte telefonisch, er weigere sich zukünftig der Antragsgegnerin eine Kontonummer anzugeben und verlange ein gesondertes Treuhandkonto auf seinen eigenen Namen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 bat die Antragsgegnerin um einen Kontonachweis für die behauptete Geldzahlung des Prozessbevollmächtigten. In einem Telefonat vom 15. Juli 2013 verlangte dieser die Übergabe des Geldes in bar durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin an der Wohnungstür der Antragstellerin. Eine andere Bankverbindung werde nicht mehr mitgeteilt. In einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 2013 bat die Antragsgegnerin nochmals um die Angabe einer Kontonummer. In der Rückantwort auf demselben Schreiben wiederholte der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Unterschlagungsvorwurf und untersagte, bis zur Klärung des Sachverhalts irgendwelche Kontoüberweisungen vorzunehmen. Die Zahlung solle in bar an der Haustür erfolgen und werde zusätzlich mit 12 % Verzugszinsen berechnet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 erklärte die Antragsgegnerin, sie beabsichtige für G. U. Leistungen auszuzahlen. Die Auszahlung könne auf ein neu zu bezeichnendes Konto, per Scheck in einer Filiale der Antragsgegnerin nach freier Wahl oder per Postbaranweisung erfolgen. Der Bevollmächtigte werde gebeten, sich für einen der vorgeschlagenen Zahlungswege zu entscheiden. In einem Telefonat vom 29. Juli 2013 forderte der Prozessbevollmächtigte, ihm solle das Geld am Wochenende in bar ausgezahlt werden. Bis zur Klärung werde er kein Konto mehr angeben und habe Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin gestellt. Nach weiteren ergebnislosen Telefonaten wiederholte die Antragsgegnerin erfolglos die schriftliche Bitte mitzuteilen, welche Zahlungsart die Antragsstellerin bevorzuge (neue Kontoverbindung; Schecküberweisung oder Postbaranweisung).
Am 28. Juli 2013 hat die Antragstellerin über den Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Eilantrag auf Auszahlung gestellt (S 24 P 80/13 ER) und nochmals die Falschüberweisung der Antragsgegnerin gerügt. Auf Nachfrage des SG hat der Prozessbevollmächtigte eine Vollmacht der Antragsstellerin vom 23. September 2012 vorgelegt. Am 11. August 2013 hat der Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin sowie für G. U. jeweils eine Untätigkeitsklage beim SG gestellt. Das Verfahren G. U. hat das Aktenzeichen S 24 P 74/13 ER erhalten. In der Sache hat die Antragstellerin geltend gemacht: Ihr, wie auch G. U., seien für zwei Monate das Pflegegeld und 31,00 EUR für Verbrauchshilfsmittel...