Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung. Prozesskostenhilfe. Beschwerde. Wirtschaftliche Voraussetzungen. Beschwerdewert. Ratenzahlung
Orientierungssatz
1. Hat das Sozialgericht in seinem PKH-Beschluss die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bejaht und PKH bewilligt und ist es sodann nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger PKH nur gegen Ratenzahlung zu bewilligen ist, so ist insoweit der Kläger durch die Teilablehnung von PKH beschwert. Diese Teilablehnung ist ausschließlich auf die fehlende Bedürftigkeit und damit auf das Nichtvorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Gewährung gestützt worden.
2. In einem solchen Fall ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
Normenkette
SGG §§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung einer Ratenzahlungsverpflichtung bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht Magdeburg (SG) für ein von ihm betriebenes Klageverfahren.
In der Hauptsache begehrt er im Wege des Überprüfungsverfahrens eine Nachbewilligung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch die Nichtberücksichtigung seines aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezogenen Ausbildungsgeldes iHv 57,00 EUR monatlich als Einkommen. Einen von ihm nach Bestandskraft der Sozialhilfebewilligungen gestellten Überprüfungsantrag hatte der Beklagte mit Bescheid und Widerspruchsbescheid abgelehnt.
Am 27. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben und die Bewilligung von PKH beantragt. In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte er unter E seine Einnahmen, die in Kindergeld und Sozialhilfeleistungen bestanden, erklärt, die im Formular unter H abgefragten Angaben zu Wohnkosten jedoch durch Streichung verneint.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2008 hat das SG dem Kläger PKH unter Zahlung von monatlichen Raten iHv 60,00 EUR gewährt.
Dagegen hat der Kläger am 25. Juli 2008 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, Raten zu tragen. Versehentlich habe er im PKH-Antrag keine Angaben zu den ihm entstehenden Kosten der Unterkunft gemacht. Zum Hinweis des Senats zur Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat er ausgeführt, die Beschwerde gegen die Ratenhöhe unterfiele nicht § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Dies sei kein Fall der Ablehnung der PKH ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Juli 2008 aufzuheben, soweit ihm PKH gegen Zahlung monatlicher Raten bewilligt worden ist, und ihm für das erstinstanzliche Verfahren rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und das Prozesskostenhilfebeiheft ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli 2008 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April durch Einführung von § 172 Abs. 3 SGG modifiziert und geändert worden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse des 2. Senat vom 8. April 2009, Az. L 2 B 264/08 AS und des 5. Senats vom 20. Februar 2009, Az. L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).
Bis zum 31. März 2008 war gemäß § 73a SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Seit dem 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH - unabhängig von der Höhe des Beschwerdewertes - nunmehr "zusätzlich" und damit immer dann ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint. Die Beschwerde ist seither nicht mehr statthaft, wenn das Gericht die Bedürftigkeit im Sinne der §§ 114, 115 ZPO verneint. Die Neuregelung ist rechtlich eindeutig und nicht interpretationsbedürftig. Verfassungsrechtliche Bedenken an der insoweit gesetzlich eingeschränkten Justiziabilität von sozialgerichtlichen Entscheidungen in PKH-Verfahren bestehen nicht.
Ein solcher Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG liegt hier vor: Das SG hat im angegriffenen Beschluss die Erfolgsau...