Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraumes durch Berücksichtigungszeiten. Voraussetzungen der Anerkennung von Kinderberücksichtigungszeiten für einen Großelternteil
Leitsatz (amtlich)
Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung für einen Großelternteil setzen regelmäßig eine vollständige Lösung der Eltern-Kind-Beziehung zu beiden Eltern des Kindes voraus, da § 56 Abs 1 S 2 SGB VI nicht auf § 56 Abs 3 Nr 1 SGB I verweist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Die am ... 1961 geborene Klägerin begann ihre berufliche Ausbildung im September 1979, dem ersten belegten Monat in ihrem Versicherungsverlauf, und schloss im Juli 1981 erfolgreich ihre Ausbildung zum Kellner ab. Von Mai bis Dezember 1992, von November 1994 bis April 1995 und von Mai bis Dezember 2002 nahm sie an aus Mitteln der Arbeitsförderung getragenen Weiterbildungsmaßnahmen teil. Der Versicherungsverlauf vom 28. Januar 2020 enthält Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum 20. Februar 2013 aus einem nach Angaben der Klägerin fortbestehenden Arbeitsverhältnis in einem Kiosk-Imbiss. Die Klägerin war seit dem 1. Juli 2012 über ihren Ehemann im Rahmen der Familienversicherung, d.h. ohne eigene Beitragszahlung, krankenversichert. Eine Arbeitslosmeldung erfolgte durch die Klägerin nicht.
Nach Angaben der Klägerin von November 2018 und Juli 2019 ist bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 anerkannt.
Die Klägerin beantragte am 20. Juni 2014 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag zunächst mit Bescheid 29. Januar 2015 mit der Begründung ab, zum Zeitpunkt des möglichen Eintritts der Erwerbsminderung am 20. Juni 2014 seien im maßgebendem Fünf-Jahres-Zeitraum vom 20. Juni 2009 bis zum 19. Juni 2014 nur 31 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Daher erfülle die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente nicht. In dem beigefügten Versicherungsverlauf sind Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung/Schwangerschaft/Mutterschutz vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1986, vom 1. September 1988 bis zum 31. August 1990 und vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 2001 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet vom 30. Dezember 1984 bis zum 6. August 1998 und vom 27. September 1998 bis zum 26. September 2008 gespeichert.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, seit Mai 2009 ihre Enkeltochter zu erziehen und seit 2013 durchgehend arbeitsunfähig wegen Krankheit zu sein. Sie beantragte als Ergänzung ihres Widerspruchsvorbringens am 17. Februar 2015 die Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für das am ... 2008 geborene Kind L. und gab in diesem Zusammenhang an, das Kind seit dem 28. Mai 2010 durchgehend als "Pflegekind" erzogen zu haben. L. sei ihrem am ... 1988 geborenen Sohn N. als Vater "vom Jugendamt zugesprochen" worden. Da dieser ab 2010 eine Ausbildung mit Schichten angefangen habe, sei das Kind überwiegend von ihr - der Klägerin - erzogen worden. Das Sorgerecht für L. hätten beide Eltern, nur das Recht der Aufenthaltsbestimmung liege bei dem Vater. Die am ... 1991 geborene, d.h. bei der Geburt von L. minderjährige, Mutter habe keinen Kontakt mit dem Kind. Hierzu wurden Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft durch N. und über die gemeinsame Sorge vom 28. Mai 2010 bei der Beklagten eingereicht. Nach den Anmeldebestätigungen der Meldebehörde der Stadt S. vom 28. Mai 2010 waren L. ab diesem Datum und N. ab dem 28. Mai 2010 unter derselben Adresse wie die Klägerin gemeldet. Vorausgehend war L. mit beiden Eltern, d.h. auch mit ihrer Mutter, schon bis zum 16. Januar 2009 ebenfalls unter der Adresse der Klägerin und dann bei ihrem Vater N. (unklar ob auch dort mit ihrer Mutter) in einer anderen Wohnung in S. gemeldet (W. Straße ...). Ausweislich der erweiterten Melderegisterauskunft der Stadt S. vom 30. März 2015 waren ab dem 22. Februar 2014 L. und ihr Vater unter nicht mit der Adresse der Klägerin übereinstimmenden Wohnadressen in S. (erst H. Straße ..., dann M. Straße ...) gemeldet. Die Mutter von L. wohnt nach der Auskunft aus dem Melderegister vom 9. Dezember 2015 zumindest seit dem 1. August 2015 wieder in S ... Nach den Angaben der Klägerin im Klageverfahren waren die Eltern von L. im Übrigen zumindest zeitweise verheiratet.
Die Beklagte speicherte nachfolgend mit Feststellungsbescheid vom 13. April 2016 (nach Aktenlage nach Anhörung, aber ohne Einverständnis der K...