Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Zusicherung vor Umzug
Leitsatz (amtlich)
Da die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB 2 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist sie nur möglich, wenn im Einzelfall zwingende Gründe dies erfordern.
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; WoGG § 12; GG Art. 19 Abs. 4
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach Umzug.
Die Antragstellerin und ihre am ... 2004 geborene Tochter bezogen vom Antragsgegner von April bis Anfang August 2009 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragstellerin hatte eine im August 2008 begonnene Ausbildung in H. abgebrochen und für sich und ihre Tochter von ihren Großeltern in deren Haus in B. eine nach dem Mietvertrag etwa 50 m² große 3-Zimmer-Wohnung zu einem Gesamtmietpreis von 409,50 EUR angemietet. Zum 1. August 2009 zogen die Antragstellerin und ihre Tochter ohne Zustimmung des Antragsgegners innerhalb von B. in die derzeit von der Antragstellerin allein bewohnte 59,29 m² große 2-Zimmer-Wohnung um, für die sie eine Gesamtmiete iHv anfänglich 421,55 EUR zu zahlen hatte. Die beiden Zimmer der Wohnung sind 19,22 m² und 20 m² groß. Das größere "Wohnzimmer" ist ein Durchgangszimmer zur Küche. Im August 2009 nahm die Antragstellerin in M. erneut eine Ausbildung auf.
Im Juli 2010 stellte die Antragstellerin während einer stationären Behandlung wegen psychischer Störungen erneut einen SGB II-Leistungsantrag. Seither wohnt ihre Tochter bei den Großeltern, die auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben. Im November 2010 wurde für die Antragstellerin eine Betreuerin bestellt, deren Aufgabenkreis die Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge und Rechts- und Behördenangelegenheiten umfasste. Ob die Betreuung fortbesteht, ist nicht bekannt. Im Zeitraum vom 8. August 2011 bis 7. Mai 2012 nahm die Antragstellerin an einer Rehabilitationsmaßnahme für psychisch kranke Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben teil und bezog Ausbildungsgeld. In dieser Zeit berücksichtigte der Antragsgegner bei der ergänzenden Leistungsgewährung, die nur für die Antragstellerin erfolgte, KdU iHv 336,33 EUR. Zuletzt gewährte der Antragsgegner auf Widersprüche der Antragstellerin Leistungen für die KdU iHv insgesamt 364,33 EUR. Diese setzten sich aus dem Höchstbetrag nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) für einen Einpersonenhaushalt iHv 308,00 EUR sowie Heizkosten iHv 56,33 EUR zusammen.
Ab August 2012 begab sich die Antragstellerin erneut in stationäre Behandlung.
In ihrem Fortzahlungsantrag vom 18. Dezember 2012 gab sie an, sie beabsichtige, ab Januar 2013 ihre Tochter wieder zeitweise in ihre Wohnung aufzunehmen.
Am 29. Januar 2013 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner schriftlich die Genehmigung eines Wohnungswechsels. Mit den Großeltern und dem Jugendamt sei abgestimmt, dass sie ihre Tochter wieder ganz zu sich nehme, sie verfüge jedoch nicht über geeigneten Wohnraum. Ihre Tochter besuche jetzt die dritte Grundschulklasse und solle ein eigenes Zimmer mit Schreibtisch und Bett bekommen. Sie habe sich bereits seit Jahren vergeblich um eine den Angemessenheitskriterien entsprechende Wohnung bemüht. Sie sei aus familiären Gründen an den Ortsteil B. gebunden, da sie nur dort auf die Unterstützung ihrer Großeltern zurückgreifen könne. Diesen seien aufgrund ihres Alters von 75 Jahren keine längeren Wegstrecken mehr zuzumuten. Sie legte ein Mietangebot für eine Wohnung in der B. Str ... in B. vor. Danach waren für die 64,89 m² große 3-Zimmer-Dachgeschoss-Wohnung eine Kaltmiete iHv 417,19 EUR sowie Betriebs- und Heizkosten iHv insgesamt 143,86 EUR zu zahlen.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Zustimmung zum Umzug ab. Der Umzug sei nicht erforderlich und die Kosten der neuen Wohnung seien unangemessen. Dagegen hat die Antragstellerin unter dem 27. Februar 2013 Widerspruch eingelegt, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist.
Bereits am 6. Februar 2013 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Wohnungen in B. seien teuer und das Angebot an 3-Raum-Wohnungen sei beschränkt. Ihre derzeitige Wohnung sei zu klein für ihre Tochter und sie. Sie sei auf die Unterstützung ihrer Familie, auch wegen ihrer psychischen Probleme angewiesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich soweit gebessert, dass ihre Tochter drei bis vier ...