Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. PKH-Beschwerde. anhängiges Klageverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ist bereits ein Klageverfahren anhängig, in dem der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geprüft wird, ist das Führen eines weiteren Klageverfahrens im Hinblick auf einen weiteren abgelehnten Rentenantrag mutwillig mit der Folge, dass Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann. Denn eine bemittelte Person hätte zunächst den Ausgang des ersten Klageverfahrens, dessen Streitgegenstand den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen mitumfasst, abgewartet.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG), in dem er die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) unter Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 28. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 erstrebt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 114 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKH/BerHRÄndG) vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Neuregelung in Absatz 2 findet auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Anwendung, da Art. 20 PKH/BerHRÄndG deren In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2014 vorsieht und die Vorschrift im Wesentlichen die von der Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen einer "Mutwilligkeit" wiedergibt.

Die Rechtsverfolgung in dem Klageverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, ist mutwillig im vorgenannten Sinne.

Der Kläger beantragte zunächst am 15. Dezember 2009 die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (bei laufendem Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit). Mit der am 3. September 2010 erhobenen Klage in dem Verfahren S 24 R 814/10 hat der Kläger den diesen Antrag ablehnenden Bescheid vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2010 angefochten und die Bewilligung der begehrten Rente ab Rentenantragstellung bis zum 31. August 2012 geltend gemacht. Das SG ist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorgenannte erste Klageverfahren (Beschluss vom 4. Januar 2011) in umfangreiche Ermittlungen zur gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers eingetreten und hat die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2011 abgewiesen, da ein Leistungsfall nicht nachgewiesen sei. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 20. Januar 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (L 3 R 25/14) eingelegt und verfolgt in diesem Verfahren den in der ersten Instanz gestellten Klageantrag weiter.

Die Beklagte lehnte den weiteren Antrag des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 10. Januar 2012 mit Bescheid vom 28. Juni 2012 unter Hinweis auf ein Leistungsvermögen des Klägers für eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich ab. Auf seinen Antrag vom 26. Juli 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Oktober 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. September 2012. Auf die am 29. Oktober 2012 erhobene Untätigkeitsklage (S 24 R 834/12) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Juni 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2013 als unbegründet zurück. Gegen den Bescheid vom 28. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 hat der Kläger am 26. April 2013 eine weitere Klage vor dem SG (S 24 R 367/13) mit dem Ziel der Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Bezeichnung eines Rentenbeginns erhoben. Der Kläger hat am 26. April 2013 auch für dieses Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17. Juli 2013 abgelehnt. Es könne offen bleiben, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Die Klage habe nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht a...

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