Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit der Beschwerde. einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Verfolgung mehrerer selbstständiger Ansprüche. Wert des Beschwerdegegenstands. Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt. Geltungsdauer. Rechtsschutzbedürfnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Statthaftigkeit einer Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn mehrere nicht gleichartige, selbstständige Ansprüche verfolgt werden. Soweit einer der streitigen Ansprüche auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist, ist für diesen isoliert der Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR maßgebend. Die Statthaftigkeit der Beschwerde hinsichtlich der anderen selbstständigen Ansprüche, die nicht auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet sind, ändert daran nichts.

2. Nach Ablauf der Geltungsdauer eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts wird ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

 

Tenor

Die Beschwerde wird hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2012 und der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur vorläufigen Zahlung weiterer 101,10 EUR/Monat für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der begehrten Verpflichtung, den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 8. Dezember 2011 für unzulässig zu erklären, den Vermittlungsvorschlag vom 26. Oktober 2012 zurückzunehmen sowie ein Handeln des Beschwerdegegners gegenüber aufstockenden Selbstständigen ohne gültige Rechtsgrundlage festzustellen, zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt, einen Vermittlungsvorschlag, das Verhalten des Beschwerdegegners bei der Antragsbearbeitung selbstständig tätiger Leistungsberechtigter sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Absenkungsbescheid nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) umstritten.

Der am ... 1952 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer betreibt seit 2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine von ihm 1991 gegründete Werbeagentur. Seit dem Jahr 2005 beziehen beide Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Beschwerdegegner ihnen mit Bescheid vom 26. September 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Oktober 2012 Leistungen vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 unter Anrechnung von Einkommen.

Der Beschwerdegegner erließ am 8. Dezember 2011 einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt mit Wirkung vom 8. Dezember 2011 bis 7. Juni 2012. Darin war u.a. geregelt, dass der Beschwerdeführer sechs Bewerbungen pro Monat zu tätigen und jeweils am Monatsletzten nachzuweisen habe. Dies erfolgte nicht. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beschwerdegegner mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht Magdeburg (S 15 AS 1016/12), die noch anhängig ist. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 15 AS 4284/11 ER) nahm er am 11. Januar 2012 zurück.

Unter dem 5. September 2012 hörte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer hinsichtlich einer beabsichtigten Sanktionierung an und senkte mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 die Regelleistungen des Beschwerdeführers in Höhe von 30% (= 101,10 EUR/Monat) für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist.

Am 26. Oktober 2012 erließ der Beschwerdegegner einen weiteren die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt und bot unter dem gleichen Datum eine Arbeitstätigkeit als "Servicekraft für Sanitärwagen" an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum Widerspruch.

Am 1. November 2012 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Magdeburg einen "Antrag auf einstweilige Anordnung und aufschiebende Wirkung" gestellt und sich zunächst gegen den Sanktionsbescheid vom 16. Oktober 2012 sowie den Vermittlungsvorschlag vom 26. Oktober 2012 gewendet. Er hat im Einzelnen beantragt, die Eingliederungsvereinbarung für unzulässig zu erklären, die Sanktion sowie die weitere Sanktionsankündigung zurückzunehmen, ferner festzustellen, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich der Einkommensvorgaben und der Auferlegung von Fristen bei aufstockenden Selbstständiger ohne gültige Rechtsgrundlage handele, sowie die aufschiebende Wirkung bis zu einer Entscheidung der Hauptsache anzuordnen, den Minderungsbetrag für November 2012 nachzuzahlen und ab Dezember 2012 die volle Regelleistung zu leisten.

Nachdem der Beschwerdegegner wegen der verweigerten Aufnahme der unter dem 26. Oktober 2012 vorgeschlagenen Tätigkeit mit Bescheid vom 16. Januar 2012 eine weitere Absenkung der Regelleistungen vom 1. Februar ...

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