Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Eigenheimzulage. zweckbestimmte Einnahme. keine zweckentsprechende Verwendung bei Einsatz zur Instandsetzung des Wohnhauses
Orientierungssatz
Die Eigenheimzulage stellt zwar dem Grunde nach eine zweckbestimmte Einnahme iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 dar, ist jedoch nach § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie nicht zur Finanzierung, sondern zur Sanierung und Wertverbesserung des Wohnhauses eingesetzt wird.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab dem 01. März 2006 aufgehoben hat.
Der 1971 geborene und ledige Antragsteller ist Eigentümer eines Hauses in H., F. 5, mit einer Grundstücksgröße von 330 m². Der Wohnflächenanteil beträgt 85 m². Das Haus ist nach Angaben des Antragstellers seit 2002 bezugsfertig.
Der Antragsteller hatte das Haus geerbt.
Ausweislich des Bescheides des Finanzamtes Q. vom 23. April 2003 erhält der Antragsteller jährlich ab dem Jahr 2003 bis zum Jahr 2010 eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.549,00 € für das Objekt F. 5, H. . Die noch nicht fälligen Beträge würden ohne erneute Antragstellung jeweils zum 15. März überwiesen.
Der Antragsteller hat am 5. August 2004 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beantragt. Im Zusatzblatt Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung teilte er die am 15. März 2004 zugeflossene Eigenheimzulage in Höhe von 2530,00 € mit.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller für Januar und Februar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 374,30 € monatlich. Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, seinem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts könne nicht entsprochen werden. Begründend führte sie aus, der Antragsteller sei nicht hilfebedürftig. Leistungen könnten ab dem 1. März 2005 nicht gewährt werden. Die Eigenheimzulage sei eine einmalige Einnahme, die vom Beginn des Monats an zu berücksichtigen sei, in dem sie zufließe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe für einen Zeitraum von 78 Tagen und somit bis zum 17. Mai 2005. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Der Antragsteller beantragte die Fortzahlung der Leistungen. Für den Zeitraum vom 18. Mai bis 31. Oktober 2005 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen in Höhe von 174,68 € monatlich.
Mit Schreiben vom 15. September 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die Verwendung der ausgezahlten Eigenheimzulage darzulegen und entsprechend zu belegen. Der Antragsteller übersandte daraufhin ein Angebotsschreiben der Firma T. B. H. , vom 8. April 2005, für die Lieferung und den Einbau von Türen zu einem Preis von 1.876,53 €.
Am 5. Oktober 2005 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28. Februar 2005 als unbegründet zurück. Sie führte aus: Die Eigenheimzulage sei als einmalige Einnahme nicht privilegiert. Sie sei von Beginn des Monats an zu berücksichtigen, in dem sie zufließe. Dies führe zu einem Nichtvorliegen von Hilfebedürftigkeit für einen bestimmten Zeitraum mit der Folge der Nichtgewährung der Leistungen. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Eigenheimzulage nicht als “bereite" Einnahme zur Verfügung stehe, wenn also der Hilfebedürftige keinen Zugriff auf die Eigenheimzulage mehr habe, wie dies bei einer wirksamen Abtretung der Fall sei. Dies sei jedoch beim Antragsteller nicht zutreffend, weil die Eigenheimzulage zunächst auf das Konto des Antragstellers fließe. Daher habe der Antragsteller die Eigenheimzulage zunächst zur freien Verfügung und könne autonom entscheiden, wie er die Summe verwende.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 25. Oktober 2005 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (Az.: S 22 AS 645/05).
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 übersandte der Antragsteller Rechnungen des Abwasserzweckverbandes O. vom 07. Dezember 2005 (Beitragsbescheid für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage für die Schmutzwasserentsorgung über 1.332,00 € und Bescheid über die Erhebung der Kostenerstattung für die Herstellung des Grundstücksanschlusses an die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen für die Schmutzwasserentsorgung über 1.548,85 €) und teilte mit, er gedenke nunmehr, vorrangig vor der Erneuerung der Haustür die Rechnungen des Abwasserzweckverbandes mit der Eigenheimzulage zu begleichen. Aufgrund der vorgelegten Bescheide des Abwasserzweckverbandes O. berechnete die Antragsgegnerin die Leistungen für Januar und Februar 2005 neu. Mit Änderungsbescheid vom 01. Februar ...