Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Fahrtkostenbeihilfe. Selbstfahrer. Fahren ohne Fahrerlaubnis. Nichtgeltung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland
Leitsatz (amtlich)
Es besteht kein Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe als Eingliederungsleistung bei einer Arbeitsaufnahme nach § 16 SGB 2 iVm § 45 SGB 3, wenn die geltend gemachten Fahrten als Selbstfahrer den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG erfüllen. Dies ist zB der Fall, wenn ein im Ausland erworbener Führerschein nicht zu Fahrten im Inland berechtigt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für im Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme entstandene Fahrtkosten hat.
Der am ... 1968 geborene Kläger bezog von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 8. März 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2011. Zum 4. April 2011 nahm der Kläger aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 1. April 2011 eine abhängige Vollzeitbeschäftigung bei der Firma ZAP Z., Arbeitsvermittlung und Projektmanagement GmbH, S. als Maschinenbauer auf. Für diese Tätigkeit beantragte er am 22. März 2011 formlos bei dem Beklagten die Übernahme der Fahrtkosten für die hierdurch entstehenden Pendelfahrten. Er machte geltend, er werde bei einer Firma in C. (S.) eingesetzt und habe einen täglichen Arbeitsweg zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte von 98 km (Hin- und Rückfahrt) zurückzulegen. Die Fahrten werde er als Selbstfahrer mit einem eigenen Kfz durchführen. Dadurch entständen ihm monatliche Fahrtkosten iHv 540,- EUR. Da der Kläger im Rahmen der bisherigen Eingliederungsbemühungen des Beklagten stets angegeben hatte, dass er keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen besitze, holte der Beklagte eine Auskunft des Landkreises Jerichower Land vom 4. August 2011 ein, wonach dem Kläger die Fahrerlaubnis bereits mehrfach entzogen worden ist, zuletzt am 19. Juni 2000. Einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hatte diese Behörde am 10. Dezember 2003 abgelehnt.
Mit Bescheid vom 1. September 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget als Ermessensleistung, da er seit dem Jahre 2003 nicht mehr über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge. Fahrtkosten für Pendelfahrten als Selbstfahrer könnten daher nicht entstehen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend: Die dem Beklagten vorliegenden Informationen änderten nichts an der tatsächlichen Entstehung der Kosten. Zudem sei er im Besitz eines gültigen Führerscheins. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend führte er an: Der Kläger habe selbst angegeben, nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins zu sein. Nach Mitteilung der Führerscheinstelle des Landkreises Jerichower Land verfüge er über einen solchen nicht. Er habe einen Führerschein trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Dagegen hat der Kläger am 13. Januar 2012 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vorgetragen: Die Vorlage des angeforderten Führerscheins sei für eine korrekte Entscheidung nicht erforderlich. Für das Verlangen des Beklagten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Informationen der Führerscheinstelle Burg seien nicht zutreffend.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Fahrtkosten. Es fehle bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III). Eine Übernahme der Fahrtkosten setze voraus, dass diese tatsächlich für die täglichen Pendelfahrten anfielen. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn der Kläger berechtigt sei, selbst ein Fahrzeug zu führen. Dies sei jedoch nicht der Fall, da er aus den vom Beklagten dargelegten Gründen nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei. Sollte der Kläger gleichwohl ein Kraftfahrzeug führen, so läge eine Straftat vor, die durch den Beklagten nicht über Vermittlungsleistungen gefördert werden dürfe.
Gegen den ihm am 29. November 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Dezember 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederh...