Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS). Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren die Gewährung weiterer Leistungen.
Die 1970 in M. geborene Klägerin und Berufungsklägerin (im Weiteren: Klägerin) ist russische Staatsangehörige und lebt nach eigenen Angaben seit 2010 in Deutschland. Im Zeitraum von März 2013 bis August 2014 bezog sie vom Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), bevor sie an ihren jetzigen Wohnort D. verzog. Seither bezieht sie SGB II-Leistungen vom Jobcenter D.. Seit 2013 ist die Klägerin in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2013 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 27. März bis zum 30. September 2013, u.a. für den Monat April 2013 in Höhe von 507 € und für den Monat August 2013 in Höhe von 632 €. Mit Änderungsbescheid vom 19. Juni 2013 erhöhte der Beklagte die Leistungen für den Monat April 2013 auf 565,33 €. Dabei berücksichtigte er an Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) von 183,33 € und führte aus, eine vollständige Übernahme der KdUH sei nicht möglich, da die Klägerin umgezogen sei, ohne eine Zusicherung ihres vormaligen Leistungsträgers einzuholen.
Unter dem 16. August 2013 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Freibetrags von 750 € für notwendige Anschaffungen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2013 ab: Die Gewährung dieser Leistung sei nicht möglich. Bei§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II handle es sich um einen Freibetrag im Rahmen der Vermögensprüfung.
Mit Schreiben vom 15. November 2017 wandte sich die Klägerin mit „2 Bitten“, ihren Aufenthalt von März 2013 bis August 2014 in H. betreffend, an den Beklagten. Der Beklagte wertete dies als Überprüfungsantrag bezogen auf den Änderungsbescheid vom 19. Juni 2013 hinsichtlich der (beschränkten) Unterkunftskosten und die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung eines Freibetrags für notwendige Anschaffungen (Bescheid vom 20. September 2013).
Mit Bescheid vom 22. November 2010 lehnte der Beklagte die Überprüfung unter Hinweis auf§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab: Aufgrund ihres Antrags sei aus dem November 2017 eine Nachzahlung von Leistungen nur für einen zurückliegenden Zeitraum bis zum 1. Januar 2016 möglich; eine Überprüfung mache daher keinen Sinn. Zudem sei eine Rechtswidrigkeit der Bescheide weder vorgetragen noch erkennbar.
Den dagegen unter dem 11. Dezember 2017 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017 zurück.
Am 9. April 2018 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Sozialleistungsansprüche verjährten erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden seien (§ 45 SGB I ). Dies bedeute für die hier geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 2013 und 2014, dass der Überprüfungsantrag im November 2017 fristgerecht gestellt worden sei. Zudem sei der Fristablauf wegen der zwischenzeitlich bestehenden Betreuung gehemmt gewesen, denn die Betreuerin sei in ihre sozialgerichtlichen Verfahren nicht eingetreten und habe außerdem anhängige Verfahren bei den Sozialgerichten in B. zurückgenommen bzw. blockiert. Sie habe Anspruch auf die begehrten 750 € für notwendige Anschaffungen.
Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 21. Januar 2021 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2021 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angegriffene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Änderung seines Bescheids vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19. Juni 2013 und Rücknahme des Bescheids vom 20. September 2013 sowie die Bewilligung weiterer Leistungen für die Monate April und August 2013. Gemäߧ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit§ 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Es könne dahinstehen, ob vorliegend der Beklagte das Recht möglicherweise unrichtig angewandt habe und der Klägerin daher ein Anspruch auf weitere Leistungen in der geltend gemachten Höhe zustehen kön...