Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitgegenstand. zeitliche Begrenzung bei Leistungsablehnung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB 2 aF. kein Ausschluss bei Ausübung eines nicht anerkannten Ausbildungsberufes. Unerheblichkeit der Eintragung in die Lehrlingsrolle
Leitsatz (amtlich)
1. Der streitige Zeitraum erstreckt sich in Fällen einer Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Eine Begrenzung des Streitgegenstands kann sich daraus ergeben, dass der Leistungsträger über einen Folgeantrag entscheidet. Eine solche Begrenzungswirkung ist aber nicht anzunehmen, wenn der Leistungsträger lediglich in Umsetzung sozialgerichtlicher Eilentscheidungen ausdrücklich vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leistet.
2. Es liegt kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II aF iVm § 57 SGB III vor, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine spezielle Ausbildung für behinderte Menschen gemäß § 42m HwO absolviert, die nicht in einem anerkannten Ausbildungsberuf iSv §§ 25 ff HwO stattfindet (hier: Autofachwerker). Daran ändert auch die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Ausbildungsverzeichnis der Handwerkskammer ("Lehrlingsrolle") nichts.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Dezember 2015 wie folgt neu gefasst: Der Bescheid vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II), insbesondere über das Vorliegen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II.
Der 1989 geborene Kläger leidet unter einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens. Für ihn ist eine Betreuung angeordnet. Diese umfasst u.a. die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen. Bereits in der Kindheit wurde beim Kläger eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) festgestellt, derentwegen er sich mehrfach in stationärer kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung befand. Im Alter von 16 Jahren verließ er nach der 9. Klasse eine Schule für Lernbehinderte ohne Abschluss. In der Folgezeit nahm er u.a. an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil und war im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten tätig.
Zum 1. Februar 2009 zog der Kläger mit Zustimmung des Beklagten aus einem Kinder- und Jugendheim in eine eigene Wohnung in G ... Für diese hatte er eine Grundmiete von 158,78 EUR sowie Vorauszahlungen auf Heizkosten i.H.v. 60 EUR und auf Betriebskosten i.H.v. 55 EUR, insgesamt also 273,78 EUR pro Monat zu zahlen. Ab 1. Februar 2009 bezog er laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zunächst von der Rechtsvorgängerin des Beklagten, später vom Beklagten.
In der Zeit vom 2. August 2010 bis zum 1. August 2013 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Autofachwerker beim Berufsbildungswerk S. GmbH. Grundlage dieser Ausbildung war eine Regelung der Handwerkskammer Magdeburg für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher zum Autofachwerker vom 22. Oktober 1999. Wegen des Inhalts dieser Regelung wird auf das Schreiben der Handwerkskammer Magdeburg vom 10. Januar 2018 verwiesen, das den Beteiligten vom Gericht übersandt worden ist. Der Ausbildungsvertrag des Klägers wurde in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Handwerkskammer Magdeburg eingetragen. Für die Ausbildung bewilligte ihm die Bundesagentur für Arbeit (BA) Ausbildungsgeld i.H.v. zunächst 102 EUR, später 104 EUR pro Monat, außerdem Leistungen für Lehrgangskosten und Reisekosten für Familienheimfahrten. Unter der Woche war der Kläger in einem Wohnheim des Berufsbildungswerks in S. untergebracht. Insbesondere zu den festgelegten Schließzeiten des Wohnheims (regelmäßig jedes zweite Wochenende sowie zeitweise während der Ferien) nutzte er weiterhin die eigene Wohnung in G ... Unter dem 01. August 2013 stellte die Handwerkskammer Magdeburg in einem "Prüfungszeugnis nach § 42m HwO" fest, dass der Kläger die Abschlussprüfung als Autofachwerker bestanden habe.
Auch während der Ausbildung hatte der Beklagte dem Kläger zunächst weiterhin Arbeitslosengeld II gewährt. Zuletzt bewilligte er ihm mit Bescheid vom 10. Januar 2012 Leistungen für die Zeit von November 2011 bis April 2012. Dabei legte der den Regelbedarf (364 EUR bzw. 374 EUR pro Monat), einen Mehrbedarf bei Eingliederungshilfe (127 EUR bzw. 130,90 EUR pro Monat) sowie als Kosten der Unterkunft und Heizung (...