Entscheidungsstichwort (Thema)
Oberer angelernter Schlosser und Installateur ist nach dem Mehrstufenschema des BSG auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verweisbar
Orientierungssatz
1. Ein Schlosser und Installateur ohne Berufsausbildung, dessen bisheriger Beruf nach dem Mehrstufenschema des BSG den oberen Angelernten zuzuordnen ist, und der nur noch leichte körperliche Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichteten kann, ist auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verweisbar und hat deswegen keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB 6.
2. Ist ein solcher Versicherter im Jahr 1947 geboren und hat er im Februar 2007 nach Stellung des Antrags auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch einen Antrag auf Altersrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 236a SGB 6 gestellt, so ist dieser Antrag unbegründet, weil es an der nach allen in Betracht kommenden Stichtagen erforderlichen Berufsunfähigkeit fehlt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung sowie einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige anstatt der seit dem 1. Juni 2007 (mit Abschlägen) bezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit streitig.
Der am ... 1947 geborene Kläger durchlief nach dem Zehnte-Klasse-Schulabschluss von September 1963 bis August 1965 erfolgreich eine Ausbildung zum Maschinenbauer. Danach war er als Bohrer und Reparaturschlosser beschäftigt, bevor er von November 1966 bis April 1968 seinen Wehrdienst absolvierte. Von Mai 1968 bis Mai 1975 arbeitete er erneut als Reparaturschlosser und studierte im Rahmen eines Abendstudiums Maschinenbau und Elektrotechnik, ohne einen Abschluss zu erzielen. Im Anschluss daran war er bis zum 31. Mai 1985 bei der Berufsfeuerwehr D. tätig. Vom 1. Juni 1985 bis zum 13. Juli 1991 arbeitete er im Erdgasleitungsbau. Anschließend übte er bis Oktober 2003 verschiedene Tätigkeiten als Paketverteiler bei der Post, als Installateur, Dachdecker, Monteur, Schlosser, Bauleiter im Fassadenbau sowie Angestellter im Krankentransport und Rettungswesen aus. Vom 25. August 2003 bis zum 10. Oktober 2003 war er als Heizungsmonteur beschäftigt und danach arbeitslos. Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung übte der Kläger vom 7. September 2004 bis zum 31. Juli 2005 bei der Ausbausanierung und Restaurierung (A&R) L. N. GmbH in D. aus. Ausweislich des Arbeitsvertrages war er als "Schlosser/Installateur" eingestellt worden. Aufgrund eines Arbeitsunfalls war er bereits ab dem 17. Februar 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Nach dem Bezug von Verletztengeld erhielt er vom 1. August 2005 bis zum 30. März 2006 Arbeitslosengeld und danach bis zum 31. Mai 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Am 27. März 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In dem hierzu erstellten Befundbericht des Chefarztes Dr. Z., Klinik für Unfall- und Handchirurgie im Städtischen Klinik D., vom 30. März 2006 sind als Diagnosen eine Schultergelenksluxation links sowie eine Ruptur der Rotatorenmanschette links genannt. Beigefügt ist das erste Rentengutachten vom 29. August 2005 für die Holz-Berufsgenossenschaft (Holz-BG). Danach seien als Unfallfolgen nach der Ausrenkung des linken Schultergelenkes eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes, eine Zusammenhangstrennung der Supraspinatussehne des linken Schultergelenks sowie eine Kraftminderung der Schultergürtelmuskulatur links verblieben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werde zunächst 20 v. H. und auf Dauer voraussichtlich 10 v. H. betragen.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie/Chirotherapie Dr. O. vom 6. Juli 2006 ein. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers folgende Diagnosen: Impingement-Syndrom nach Schulter-Luxation links und Läsion der Rotatorenmanschette. Cervicobrachial-Syndrom bei Osteochondrose und Spondylose. Chronisches Lumbalsyndrom bei Osteochondrose und Spondylose. Mäßige, vor allem retropatellare Gonarthrose beidseits. Mediale Bandschwäche des rechten unteren Sprunggelenkes. Die körperliche und berufliche Belastbarkeit des Klägers sei deutlich und glaubhaft eingeschränkt. Schultergürtelbelastende oder überlastende Arbeiten, vor allem über Kopf, sowie alle schweren körperlichen Arbeiten, insbesondere schweres Heben, Tragen oder Transportieren sowie Arbeiten in vor- oder überwiegender Bück-/Beugehaltung könnten vom Kläger nicht mehr verlangt werden. Auch kniegelenksbelastende Tätigkeiten, Arbeiten mit häufigem Treppen-, Gerüste- oder Leitersteigen sowie Arbeiten auf unebenem oder glitschigem Untergrund seien ausgeschlossen. Weiterhin vollschichtig einsetzbar sei der Kläger für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von stehender, gehender und sitz...