Entscheidungsstichwort (Thema)
verminderte Anpassung der Arbeitslosenhilfe. Anhörung. Antrag auf das Entfallen der Anpassung. Hinweis. Aufhebung und Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Orientierungssatz
1. Zum Erfordernis der Anhörung gemäß § 24 Abs 1 SGB 10 in den Fällen, in denen die die jährliche Neubewilligung der Arbeitslosenhilfe mit der schematisch vorzunehmenden Anwendung des § 136 Abs 2b AFG idF vom 24.6.1996 zusammenfällt.
2. Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag nach § 242v Abs 1 S 2 AFG nicht vor, so spricht nichts dafür, den Anpassungsbescheid allein wegen des Fehlens des nach dem Gesetzeswortlaut (§ 242v Abs 1 S 3 AFG) nicht zwingend zu erteilenden Hinweises ganz oder teilweise als rechtswidrig aufzuheben.
3. Weil nach § 242v Abs 1 S 2 AFG ein solcher Hinweis nur erteilt werden sollte, aber nicht mußte, verbietet sich jedenfalls die Folgerung, das Fehlen des Hinweises führe zur Nichtigkeit iS von § 40 Abs 1 SGB 10.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger ab dem 1. Juli 1996 zu gewährenden Arbeitslosenhilfe.
Der ... 1964 geborene Kläger hat eine Ausbildung als Wirtschaftskaufmann absolviert. Nach vorangegangenem Bezug von Arbeitslosengeld bezieht er seit dem 18. Dezember 1992 mit kürzeren Unterbrechungen Arbeitslosenhilfe.
Ab dem 1. Juli 1995 setzte die Beklagte das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe des Klägers gem. § 136 Abs. 2b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der damals gültigen Fassung neu mit 890,00 DM statt bisher 940,00 DM fest. Der wöchentliche Leistungssatz verringerte sich bei gleichbleibender Leistungsgruppe A von 296,40 DM auf 283,80 DM. Nach Auslaufen des vorangegangenen Bewilligungsabschnittes bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Juli 1996 ohne vorangegangene Anhörung für den neuen Bewilligungsabschnitt ab dem 1. Juli 1996 Arbeitslosenhilfe nach einem mit dem Faktor 0,97 (Absenkung um 3 v.H.) angepaßten Bemessungsentgelt von nun 860,00 DM. Der wöchentliche Leistungssatz wurde mit 277,20 DM festgesetzt. Der Bescheid enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, einen Antrag auf ein Entfallen der Anpassung zu stellen.
Gegen den Bescheid vom 31. Juli 1996 erhob der Kläger Widerspruch, den er im wesentlichen damit begründete, daß die erneute Herabsetzung im Hinblick auf die schon zum 1. Juli 1995 erfolgte Absenkung des Bemessungsentgelts unzulässig sei und daß er nicht vorher über die beabsichtigte erneute Leistungseinschränkung informiert worden sei. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 18. Oktober 1996 Klage beim Sozialgericht Dessau erhoben, die als unbegründet abgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 26. November 1997 wird ausgeführt: § 136 Abs. 2b AFG sei mit Wirkung ab dem 1. April 1996 neu gefaßt worden. Das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt werde jeweils nach Ablauf eines Jahres seit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepaßt. Zugleich habe der Gesetzgeber im § 242 v Abs. 1 Satz 1 AFG bestimmt, daß § 136 Abs. 2b AFG in der ab dem 1. April 1996 geltenden Fassung auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Juli 1996 entstanden sind, mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß als Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe der 1. Juli 1995 gilt und die Anpassung zum 1. Juli 1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,97 erfolgt. Die Anpassung zum 1. Juli 1996 entfalle gem. § 242 v Abs. 1 Satz 2 AFG auf Antrag des Arbeitslosen nur dann, wenn in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31. März 1996 das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt gem. § 136 Abs. 2 b AFG (a.F.) um mindestens 10 v.H. oder in der Zeit zwischen dem 1. April 1996 und dem 30. Juni 1996 um mindestens 3 v. H. gemindert worden sei. Im Falle des Klägers habe die Minderung ab 1. Juli 1995 nur 5,3 v.H. betragen. Die Beklagte habe auch von einer Anhörung absehen können. Es läge ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vor.
Mit Bescheid vom 8. Januar 1997 hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Leistungssatzverordnung 1997 bei einem unveränderten Bemessungsentgelt von 860,00 DM den wöchentlichen Leistungssatz ab dem 1. Januar 1997 auf 272,40 DM festgesetzt. Für einen neuen Bewilligungszeitraum ab dem 1. Juli 1997 hat die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 1997 das Bemessungsentgelt auf 850,00 DM und den wöchentlichen Leistungssatz auf 270,00 DM festgesetzt; mit Bescheid vom 22. Januar 1998 erfolgte bei unverändertem Bemessungsentgelt eine Festsetzung des wöchentlichen Leistungssatzes auf 271,81 DM.
Gegen das ihm am 4. Februar 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. März 1998 Berufung eingelegt. Er verfolgt im Berufungsverfahren sein Begehren weiter, ihm ab dem 1. Juli 1996 weiterhin Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 890,00 DM zu gewähren...