Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Überleitungsvertrag. Museum für Stadtgeschichte

 

Leitsatz (amtlich)

Bezugspunkt für die Prüfung des Vorliegens der sog betrieblichen Voraussetzung ist die rechtliche Beschäftigungsstelle am 30.6.1990. Arbeitgeber ist nach Abschluss eines Überleitungsvertrages gem § 53 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR (juris: AGB DDR) der Betrieb, in den der Arbeitnehmer übergeleitet worden ist (vgl BSG vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 2 = juris RdNr 38).

 

Orientierungssatz

1. Ein Museum für Stadtgeschichte ist kein volkseigener Produktionsbetrieb iS der Rechtsprechung des BSG.

2. Der Rat der Stadt bzw das städtische Museum ist auch kein gleichgestellter Betrieb iS von § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) hat.

Der am ... 1948 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom 29. Oktober 1975). Vom 1. November 1975 bis zum 31. Dezember 1979 war er im Direktionsbereich Wissenschaft und Technik beim VEB J. D. tätig. Auf Grund eines Überleitungsvertrages gemäß § 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. DDR, Teil I, Nr. 18, S. 185; im Folgenden: AGB) vom 20. Dezember 1979 war der Kläger sodann ab dem 1. Januar 1980 im VEB Möbelkombinat D. als Mitarbeiter im Büro des Generaldirektors beschäftigt. Aufgrund eines weiteren Überleitungsvertrages zwischen dem VEB Möbelwerke D.-Alten (Stammbetrieb im VEB Möbelkombinat D.), dem Rat der Stadt D. (Museum für Naturkunde und Vorgeschichte) und dem Kläger vom 11. September 1984 wechselte der Arbeitsort des Klägers erneut. In diesem Vertrag ist Folgendes geregelt:

"Der zwischen dem VEB Möbelwerke D. und Gen. E.h bestehende Arbeitsvertrag vom 11.07.1983 wird hiermit gemäß §§ 51, 53 AGB zum 16. September 1984 aufgelöst.

Grund: Übernahme einer anderen Tätigkeit.

Gen. E.h beginnt am 17.09.1984 die Tätigkeit als Leiter d. Abtlg. Stadtgeschichte Museum f. Naturkunde mit nachstehender Arbeitsaufgabe: Leitung der Abteilung Stadtgeschichte. ( )

Als Arbeitsort wird Museum f. Naturkunde u. Vorgeschichte D. vereinbart."

Aufgrund der Berufungsurkunde des Rates der Stadt D. vom 29. Dezember 1986 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1987 zum Direktor des Museums für Stadtgeschichte berufen. In dieser Funktion war er ausweislich seines Sozialversicherungsausweises bis über den 30. Juni 1990 hinaus tätig.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 10. November 2010 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung mit Bescheid vom 13. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei am Stichtag des 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen, sondern im Museum für Naturkunde und Vorgeschichte D ... Das Möbelkombinat D. sei aufgrund des Überleitungsvertrages vom 11. September 1984 nicht mehr der Arbeitgeber im rechtlichen Sinne gewesen.

Die dagegen am 2. Dezember 2011 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobene Klage hat dieses mit Urteil vom 21. Oktober 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe am Stichtag des 30. Juni 1990 schon keine ingenieurtechnischen Tätigkeiten ausgeführt. Außerdem sei die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht erfüllt. Beschäftigungsstelle des Klägers im rechtlichen Sinne sei am 30. Juni 1990 das Museum für Stadtgeschichte D. gewesen.

Gegen das ihm am 25. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Dezember 2014 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingereicht und sein Begehren weiterverfolgt. Sämtliche Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech lägen vor. In Bezug auf den Überleitungsvertrag trägt er vor, es sei ein falsches Vertragsformular verwendet worden. Diesbezüglich könne die damalige Justitiarin der Möbelwerke, Rechtsanwältin S., als Zeugin benannt werden. Sie sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Urlaub gewesen und nach ihrer Rückkehr auch weiterhin mit seiner Betreuung im Betrieb beauftragt gewesen. Sie könne selbst von ihrer Überraschung über das Vertragsdokument berichten, welches in direktem Widerstreit zu dem im Betrieb gelebten Verhältnis zu ihm gestanden habe. Wäre sie an der Vertragsgestaltung bzw. -vorbereitung beteiligt gewesen, wäre der Fehler nicht aufgetreten. Für alle Beteiligten sei nichts anderes als eine Delegation bis zum Abschluss des Aufbaus des Museums vereinbart gewesen. Entsprechend sei der Kläger weiterhin als Betriebsmitglied behandelt wor...

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