Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung als Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur freiwilligen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates
Leitsatz (amtlich)
Für den Anspruch auf Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates sind der Beitritt durch die erfolgte Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan (§ 2 Abs 2 S 1 der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29.1.1971 - FZAO-StMitarbeit, abgedruckt in Aichberger II Nr 208; juris: ZAVStMO), der Nachweis vom Staatsorgan (§ 2 Abs 2 S 2 FZAO-StMitarbeit) und die nachfolgende monatliche Beitragsentrichtung (§ 3 FZAO-StMitarbeit) erforderlich. Ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung besteht nicht (ebenso LSG Chemnitz vom 7.6.2016 - L 5 RS 640/14 = juris RdNr 16; andere Auffassung LSG Berlin-Potsdam vom 26.2.2015 - L 2 R 224/13, juris).
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit entsprechenden Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat.
Nach den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweise) war der am ... 1948 geborene Kläger wie folgt beschäftigt:
1. September 1965 bis 6. Dezember 1967 als Pflegehilfskraft.
3. Januar 1968 bis 31. Dezember 1969 als Krankenpfleger.
1. Januar bis 30. Juni 1970 als Arbeitshygieneaufseher bei einer Betriebspoliklinik.
15. Juli 1970 bis 31. Dezember 1971 als Arbeitshygieneinspektor beim Rat der Stadt H ...
1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1974 als Arbeitshygieneinspektor bei der Arbeitshygienischen Untersuchungsstelle des Bauwesens im Bezirk H. (AHUST) beim Rat des Bezirkes H ...
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 AHI bei der Arbeitshygienischen Leitstelle des Bauwesens im Bezirk H. (AHL) beim Rat des Bezirkes H ...
1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 als Ingenieur für Arbeitshygiene bei der AHL beim Rat des Bezirkes H ...
1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1980 als Ingenieur für Tiefbau bei der AHL beim Rat des Bezirkes H ...
1. Januar 1981 bis 30. Juni 1990 als Ingenieur für Arbeitshygiene bei der AHL.
Für die Jahre 1972 und 1973 finden sich im SV-Ausweis Eintragungen von Entgelten aufgrund von Beiträgen zur "Freiw. Zusatzrente". Für die Zeit ab dem 1. Oktober 1988 ist der Beginn der freiwilligen Zusatzrentenversicherung vermerkt.
Am 25. Juli 2013 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates für die Zeit vom 15. Juli 1970 bis zum 30. Juni 1990. Neben den Kopien der SV-Ausweise fügte er Arbeitsverträge sowie Einstufungs- und Höhergruppierungsbescheide bei. In dem Antragsformular gab er an, die Nachweise für die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem seien in Verlust geraten.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2013 ab. Dem Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 15. Juli 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG (für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates) werde abgelehnt, weil keine Zeiten in diesem Zusatzversorgungssystem zurückgelegt worden seien. Die Regelungen dieses Zusatzversorgungssystems hätten eine Beitrittserklärung vorgesehen, ohne die eine Versorgungsberechtigung nicht eingetreten sei. Anders als in sonstigen Zusatzversorgungssystemen, die eine Zugehörigkeit ohne weiteres bei Ausübung einer einschlägigen Beschäftigung vorgesehen hätten, sei hier eine Willenserklärung des Berechtigten zwingend erforderlich gewesen (mit Verpflichtung zur Beitragszahlung). Es sei nicht nachgewiesen worden, dass ein solcher Beitritt jemals erfolgt sei (z.B. durch Vorlage der Beitrittserklärung, des Beitragsnachweises, der Annahmebestätigung oder Ähnliches). Die Beschäftigung beim Rat der Stadt H. und beim Rat des Bezirkes H. sei unter die Verordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) gefallen, die einen Beitritt zwingend vorgesehen hätten und damit keine abstrakt generellen Kriterien, die den Versorgungsträger zur Erteilung einer Versorgungszusage verpflichtet hätten. Daran habe auch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/09 R) nichts geändert. Denn für den dortigen Kläger habe die Einbeziehung in den Anwendungsbereich des AAÜG auf Grund eines bestandskräftigen Bescheides festgestanden.
Dagegen hat der Kläger am 18. Oktober 2013 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Ausweislich des U...