Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Spätaussiedler. Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente. Begrenzung der anrechenbaren Zeiten auf 25 Entgeltpunkte
Leitsatz (amtlich)
§ 22b Abs 1 S 1 FRG in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes ist nicht verfassungswidrig.
Orientierungssatz
1. § 22b Abs 1 S 1 FRG idF vom 25.9.1996 bewirkt eine Umstellung vom Eingliederungsprinzip des FRG zum Bedürftigkeitsprinzip. Der an der Bedürftigkeit orientierten Leistungsgewährung widerspreche es, wenn der Hinterbliebene ohne die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten besser gestellt werde als ein Alleinstehender (vgl LSG Essen vom 30.7.2003 - L 8 RJ 64/03 und LSG Darmstadt vom 16.12.2004 - L 8 KN 13/04).
2. Die Neufassung des § 22b FRG durch das RVNG geht über eine Klarstellung hinaus und bedeute eine inhaltliche Änderung (vgl BSG vom 11.3.2004 - B 13 RJ 44/03 R = BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1).
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem die Klage vor dem BSG zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil sowie das vorinstanzliche Urteil des SG Magdeburg wirkungslos.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer Witwenrente nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die ... 1926 geborene Klägerin kam am 23. Juli 1997 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Spätaussiedlerin nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannt.
Am 3. September 1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten Anträge auf Gewährung von Altersrente und von Witwenrente. Der Ehemann der Kläger war bereits ... 1978 im gemeinsamen Wohnort der Eheleute in P in der damaligen UdSSR verstorben.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Rentenbescheid vom 30. April 1998 eine Regelaltersrente ab dem 23. Juli 1997. Dabei errechnete sie 26,2770 Persönliche Entgeltpunkte (Ost), begrenzte diese aber auf 25,000 Persönliche Entgeltpunkte (Ost). Grundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte waren ausschließlich nach dem FRG zu berücksichtigende Zeiten.
Mit Bescheid vom 11. Februar 1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente. Dabei stellte sie für die Rentenberechnung insgesamt 30,9417 Persönliche Entgeltpunkte (Ost) fest. Grundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte waren nur nach dem FRG zu berücksichtigende Zeiten. In dem Bescheid führte die Beklagte aus, die Rente werde ab Rentenbeginn (dem 23. Juli 1997) nicht gezahlt. Für anrechenbare Zeiten seien nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Die würden auf die nach dem FRG gewährten Renten aufgeteilt und bei der Klägerin bereits vorrangig bei der Rente aus ihrer Versicherung berücksichtigt. Dieser Rentenbescheid wurde bestandskräftig.
Mit einem am 8. April 2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheides vom 11. Februar 1999. Die Beklagte stellte darauf hin mit Bescheid vom 21. November 2002 fest, der Witwenrentenbescheid sei rechtmäßig. Die Rentenzahlungen erfolgten bei Berücksichtigung des Maximalwertes von 25 Entgeltpunkten. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und berief sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 als unbegründet zurück: Der Bescheid vom 11. Februar 1999 sei nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat am 20. Februar 2003 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. April 2004 abgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Die Beklagte habe die Hinterbliebenenrente der Klägerin zu Recht nicht ausgezahlt. Nach § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG würden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Der Wortlaut der Norm lasse die Anwendung auch auf Hinterbliebenenrenten zu. Die 25 Entgeltpunkte seien nur der Maßstab, in welcher Höhe der Gesetzgeber die Existenz der Aussiedler sichern wolle. Aus systematischer Sicht setze § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG den Wert von 25 Entgeltpunkten für Alleinstehende fest. Daraus ergebe sich, dass eine Witwe oder ein Witwer nach dem Tode des Ehegatten keine höhere Rente nach dem FRG beziehen solle. Bei Ehegatten gelte nach dem FRG eine Beschränkung auf maximal 40 Entgeltpunkte für beide Rentenbezieher. Nach dem Tode eines Ehegatten verringerten sich die Haushaltskosten regelmäßig. Deshalb gelte dann die Obergrenze von 25 Entgeltpunkten. Es wäre mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Fürsorgegedanken nicht vereinbar, die Hinterbliebenen besser zu stellen.
Gegen den am 24. April 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 7. Mai 2004 Berufung eingelegt. Sie beruft sich auf die nach ihrer Auffassung eindeutige Rechtsprechung des BSG zu § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG, die auch in ihrem Falle eine Begrenzung der Gesamtrente auf 25 Entgeltpunkte aus...