Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersübergangsgeld. Verfügbarkeit. Erreichbarkeit

 

Orientierungssatz

Für die Bezieher von Altersübergangsgeld gilt das Erfordernis der Erreichbarkeit nicht. Die Vorschrift des § 103 Abs 1 S 1 Nr 3 AFG ist auf die Empfänger von Altersübergangsgeld nicht anwendbar. Diese Einschränkung des Geltungsbereichs der Vorschrift (teleologische Reduktion) ist erforderlich, weil eine Anwendung der Norm auf den genannten Personenkreis zu einem verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in Freiheitsrechte der betroffenen Leistungsempfänger führen würde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.11.1996; Aktenzeichen 7 RAr 30/95)

BSG (Beschluss vom 25.09.1995; Aktenzeichen 11 BAr 59/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668178

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