Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersübergangsgeld. Verfügbarkeit. Erreichbarkeit
Orientierungssatz
Für die Bezieher von Altersübergangsgeld gilt das Erfordernis der Erreichbarkeit nicht. Die Vorschrift des § 103 Abs 1 S 1 Nr 3 AFG ist auf die Empfänger von Altersübergangsgeld nicht anwendbar. Diese Einschränkung des Geltungsbereichs der Vorschrift (teleologische Reduktion) ist erforderlich, weil eine Anwendung der Norm auf den genannten Personenkreis zu einem verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in Freiheitsrechte der betroffenen Leistungsempfänger führen würde.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1668178 |
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