Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungsrecht: Nacherhebung von Versicherungsbeiträgen durch den Rentenversicherungsträger bei einer Versicherungspflicht wegen Bezugs von Altersrente
Orientierungssatz
Für die nachträgliche Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Rentenversicherungsträger wegen zuvor nicht einbehaltener Beiträge im Rahmen einer Rentenzahlung kommt es nicht darauf an, ob den Rentenversicherungsträger an der unterbliebenen Einbehaltung der Beiträge ein Verschulden trifft. Vielmehr erfolgt der Einbehalt aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 255 Abs. 1 SGB 5 und eröffnet auch keine Ermessensausübung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte von dem Kläger Pflichtbeitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1.629,34 Euro nacherheben darf.
Der am ... 1943 geborene Kläger, der zuletzt freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte und freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung war, erhielt von der Beklagten ab dem 01. Dezember 2002 zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid vom 21. Mai 2003) und ab dem 01. Dezember 2003 auf der Grundlage des Bescheides vom 09. Juli 2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach diesem Bescheid erhielt er monatliche Zuschüsse zu seinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Höhe dieser Zuschüsse regelte die Beklagte mit Bescheid vom 08. März 2004 ab dem 01. April 2004 neu.
Nachdem der Beklagten durch die AOK S.-A., die Kranken- und Pflegekasse des Klägers, bekannt geworden war, dass dieser seit dem 01. Dezember 2003 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterlag, berechnete sie mit Bescheid vom 04. Juli 2005 die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung seiner Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab 01. September 2005 neu und stellte für die Zeit vom 01. Dezember 2003 bis zum 31. August 2005 eine Überzahlung in Höhe von 1.629,34 Euro fest. Ferner hob sie mit Wirkung ab dem 01. August 2005 den Bescheid hinsichtlich der Bewilligung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung auf. Mit seinem Widerspruch vom 27. Juli 2005 machte der Kläger geltend, dass für ihn seine freiwillige Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung außer Frage gestanden habe, und er eine Nachforderung in Höhe von 1.629,34 Euro nicht akzeptieren könne.
Gleichfalls im Bescheid vom 04. Juli 2005 hatte die Beklagte den Kläger hinsichtlich einer Aufhebung des Rentenbescheides (vom 09. Juli 2003) im Hinblick auf die Zahlung der Zuschüsse für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Dezember 2003 bis zum 31. Juli 2005 in Höhe von 1.296,71 Euro und deren Rückforderung angehört. Mit Bescheid vom 15. August 2005 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 09. Juli 2003 hinsichtlich der Bewilligung der Zuschüsse für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 01. Dezember 2003 auf, errechnete eine Überzahlung für die Zeit bis zum 31. August 2005 in Höhe von 1.356,36 Euro und forderte den Kläger zur Erstattung auf. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein. - Mit Schreiben vom 24. November 2005 hörte die Beklagte den Kläger wegen einer Aufrechnung ihrer gesamten Forderung (2.985,70 Euro) mit der zu zahlenden Altersrente an, erließ unter dem 19. Januar 2006 einen entsprechenden Bescheid und wies den Widerspruch des Klägers vom 27. Januar 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2006 zurück. Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Halle (S 6 R 257/06) hob die Beklagte nach einem Hinweis des Gerichts, dass die Gesamtforderung noch nicht bestandskräftig festgestellt worden sei, den Aufrechnungsbescheid vom 19. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 auf.
Sodann wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober 2008 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 04. Juli 2005 zurück. Auf die Nachforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Dezember 2003 bis zum 31. Juli 2005 könne nicht verzichtet werden. Der Träger der Rentenversicherung sei nach § 255 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) gehalten, die auf die Rente entfallenden Beiträge zu erheben. Diese Regelung sei abschließend. Verschulden spiele dabei keine Rolle.
Daraufhin hat der Kläger am 10. November 2008 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. November 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger ab dem 01. Dezember 2003 in der Kra...