Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. SED-Parteibuch. Glaubhaftmachung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (so auch: LSG Chemnitz vom 21.8.2012 - L 5 RS 572/11 - juris).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für die Jahre von 1979 bis 1988 zusätzliche Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind.

Der am ... 1945 geborene Kläger erwarb am 16. September 1977 den Fachschulabschluss an der Ingenieurschule für Landtechnik in F. und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen. Ab dem 01. März 1978 arbeitete er als Leiter für Materialwirtschaft und Kooperation im Volkseigenen Betrieb (VEB) C. J., Betrieb für Anlagen- und Rationalisierungsmittelbau, Betriebsteil M. Hierfür erhielt er zunächst ein Bruttogehalt von 1.180,00 Mark. Das Gehalt wurde durch Änderungen zum Arbeitsvertrag zum 01. April 1979 auf 1.280,00 Mark, zum 01. Juni 1981 auf 1.280,00 Mark und zum 01. Mai 1982 auf 1.380,00 Mark erhöht. Zum 01. Januar 1984 wurde der Kläger zum Leiter der Abteilung Komb.-Betrieb I befördert. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er einen Bruttolohn von 1.420,00 Mark. Zum 01. September 1986 wurde das Gehalt auf 1.500,00 Mark und zum 01. Dezember 1989 auf 1.610,00 Mark erhöht. In der Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. April 1975 und vom 01. Oktober 1985 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete der Kläger Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.

Am 11. Mai 2004 beantragte er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Beklagten. Mit Feststellungsbescheid vom 07. Februar 2005 erkannte die Beklagte nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01. September 1977 bis zum 24. Februar 1978 an. Im Zeitraum vom 01. März 1978 bis zum 30. Juni 1990 sei der Kläger nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen. Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 17. Februar 2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2005 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 12. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben. Mit Urteil vom 29. Mai 2006 ist die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide verurteilt worden, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 01. März 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die hiergegen am 20. Juli 2006 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegte Berufung hat die Beklagte zurückgenommen.

Die Beklagte forderte daraufhin eine Bescheinigung über die Arbeitsentgelte des Klägers im Zeitraum von 1978 bis 1990 bei der GmbH an. In der Bescheinigung vom 28. April 2008 sind folgende Entgelte aufgeführt:

01. März 1978 bis 31. Dezember 1978

11.952,85 Mark

1979   

15.564,81 Mark

1980   

11.990,72 Mark

1981   

15.121,91 Mark

1982   

16.859,08 Mark

1983   

17.424,59 Mark

1984   

18.779,90 Mark

1985   

18.784,31 Mark

1986   

18.651,65 Mark

1987   

19.777,20 Mark

1988   

19.878,59 Mark

1989   

20.238,47 Mark

01. Januar 1990 bis 30. Juli 1990

11.185,74 Mark.

Dementsprechend stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2008 die Zeiten vom 01. September 1977 bis zum 24. Februar 1978 und vom 1. März 1978 bis zu 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den bescheinigten Entgelten fest.

Am 18. Juli 2008 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides im Hinblick auf die Berücksichtigung von Jahresendprämien als tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er hierzu mit, dass er nicht im Besitz von schriftlichen Unterlagen sei, die bewiesen, dass er die Prämienzahlungen erhalten habe. Zur Bestätigung könne er das Mitgliedsbuch der ehemaligen SED vorlegen. Da die Sonderzahlungen beitragspflichtig gewesen seien, sei anhand der Eintragungen wenigstens zu erkennen, wann die Prämien gezahlt worden seien. Unter Berücksichtigung der Beitragshöhe könne die Jahresendprämie errechnet werden. Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Er habe die zusätzlichen Arbeitsverdienste weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch würden der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht nachgewie...

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