Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts. Zuordnung eines REFA-Technikers zu einer Qualifikationsgruppe nach § 68 Abs 2 S 2 SGB 9 2018. "vergleichbare Einrichtung" iS des § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 9 2018. Berufsförderungswerk
Leitsatz (amtlich)
Für die zur Verwaltungsvereinfachung geregelte Berechnung des Übergangsgeldes nach Qualifikationsgruppen in § 68 Abs 2 S 2 SGB IX ist eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Der nach einer Leistung zur Teilhabe in einem Berufsförderungswerk erworbene Titel eines REFA-Technikers (zuerkannt nach mehreren anderen REFA-Titeln) stellt weder einen Abschluss iS des § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB IX dar noch dokumentiert er eine Ausbildung an einer "vergleichbaren Einrichtung" iS dieser Vorschrift.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Bewilligung von höherem Übergangsgeld auf der Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes nach der Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen [SGB IX] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) weiter.
Der am ... 1972 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1989 bis zum 5. April 1991 eine Ausbildung zum Schweißer im Apparate- und Behälterbau. Nach dem Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld vom 15. September 2011 bis zum 28. April 2013 und einer vorbereitenden Maßnahme vom 29. April 2013 bis zum 20. Januar 2014 nahm er vom 21. Januar 2014 bis zum 20. Januar 2016 an einer von dem beklagten Rentenversicherungsträger getragenen Ausbildung zum REFA-Techniker im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (im Folgenden: LTA) teil. Die Maßnahme wurde bei dem Berufsförderungswerk (BFW) Sachsen-Anhalt durchgeführt und führte ausweislich der Urkunde des REFA Verbandes für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung e.V. vom 20. Januar 2016 zum „Titel REFA-Techniker“. Dieser Urkunde ist zu entnehmen, es seien folgende Leistungen nachgewiesen worden: REFA-Grundausbildung Arbeitsorganisation, REFA-Fachausbildung Prozessorganisation, Seminare REFA-Organisationsentwickler und Seminare REFA-Techniker. Anstelle einer Abschlussprüfung sah diese Ausbildung Prüfungen nach den einzelnen Modulen vor.
Der Kläger war nachfolgend vom 21. Januar bis zum 14. November 2016 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Vom 17. November 2016 bis zum 31. März 2017 und vom 7. August 2017 bis zum 23. Januar 2018 war er versicherungspflichtig beschäftigt. Dem Arbeitsvertrag mit der A. GmbH ist eine Tätigkeit ab dem 17. November 2016 als „Mitarbeiter für Service - Auftragsabwicklung, Einkauf, Lagerverwaltung“ zu entnehmen. Nach dem Arbeitsvertrag mit der Klinikum S. GmbH ab dem 7. August 2017 war eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35,00 Stunden (ohne nähere Bezeichnung der Tätigkeit) mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 vereinbart. Ab dem 13. Dezember 2017 wurde dem Kläger Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 11. Januar 2018 zum 31. Januar 2018 durch Kündigung der Arbeitgeberin beendet. Zu der Entgeltbescheinigung der Arbeitgeberin, der insbesondere ein vereinbartes Bruttoarbeitsentgelt von 1.879,79 € zu entnehmen ist, wird im Übrigen auf Blatt 27/150 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Kläger bezog ab dem 24. Januar 2018 Krankengeld bis zur Aussteuerung und nachfolgend Arbeitslosengeld bis zum 3. Februar 2019.
Auf den Antrag vom 15. August „2012“ (gemeint ist: 2018) bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. September 2018 erneut LTA, nun in Form einer beruflichen Integrationsmaßnahme vom 4. Februar 2019 bis zum 3. Januar 2020 im BFW L. mit einer internatsmäßigen Unterbringung. Am 5. Februar 2019 erfolgte die Mitteilung des BFW an die Beklagte, der Kläger sei am 4. Februar 2019 in die Maßnahme „Berufliches Training, Berufsfeld: nicht berufsspezifisch“ aufgenommen worden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 20. Februar 2019 Übergangsgeld für die mit Bescheid vom 17. September 2018 bewilligte LTA in Höhe von 37,31 € kalendertäglich. Sie berechnete hierfür zunächst das Übergangsgeld aus dem vom Kläger in den Monaten September bis November 2017 erzielten Nettoentgelt (insgesamt 4.025,20 € für 89 Tage = 45,23 € netto zzgl. 0,70 € aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt), da dieses weniger als 80 Prozent vom Regelentgelt (insgesamt 5.721,84 € für 89 Tage = 64,29 € brutto zzgl. 1,00 € aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) betrage. Mit der Dynamisierung ab dem 1. Dezember 2018 ergab sich ein Nettoarbeitsent...