Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Altersteilzeitvertrag. Störfall. Auszahlung eines Wertguthabens. Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze. Einkommensanrechnung
Leitsatz (amtlich)
Die Auszahlung eines Wertguthabens aus einem gestörten Altersteilzeitvertrag ist dann kein Hinzuverdienst iSv § 96a SG B 6, wenn zum Auszahlungszeitpunkt keine Beschäftigung nach § 7 SGB 4 mehr gegeben war. Die Anwendung von § 96a SGB 6 setzt ein Arbeitsentgelt aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Rentenbezugszeitraums voraus.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 09. September 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung eines ausgezahlten Wertguthabens aus einer Altersteilzeitvereinbarung als Hinzuverdienst auf eine Erwerbsminderungsrente im Streit.
Die am ... 1951 geborene Klägerin ist ausgebildete Diplom-Lehrerin und war zuletzt als Berufsschullehrerin tätig. Sie schloss mit ihrem Arbeitgeber, dem L. S.-A., eine Altersteilzeitvereinbarung in Form eines Blockmodells für den Zeitraum Februar 2006 bis zum Januar 2011 mit einer Arbeitsphase von Februar 2006 bis zum Juli 2008 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum Januar 2011.
Nach der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 21. Februar 2007 stellte sie am 08. Mai 2007 einen Antrag auf Anschlussheilbehandlung, worauf die Beklagte ihr vom 17. Juli bis zum 14. August 2007 eine medizinische Reha-Maßnahme in B. S. bewilligte. Dem ärztlichen Dienst der Beklagten wie auch dem Reha-Entlassungsbericht vom ... 2007 zufolge war das Leistungsvermögen der Klägerin auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer aufgehoben. Die Beklagte wertete den Rehabilitationsantrag der Klägerin nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) als Antrag auf Rente, weil ihre verminderte Erwerbsfähigkeit durch die Reha-Leistungen nicht verhindert werden konnte.
Nachdem die Klägerin unter dem 12. Oktober 2007 die von der Beklagten angeforderten Unterlagen nachgereicht hatte, bewilligte ihr diese mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 - zugegangen am 28. Dezember 2007 - vom 01. März 2007 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (31. Januar 2016) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für den Zeitraum vom 01. Februar 2008 an belief sich der monatliche Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente auf 1.128,08 EUR.
Die Oberfinanzdirektion Magdeburg teilte auf Anfrage der Beklagten vom 22. Mai 2008 mit, das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin sei zum 31. Dezember 2007 beendet und ihr sei vom nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben ein Betrag von 12.236,33 EUR zum 31. März 2008 ausgezahlt worden. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie wolle wegen dieser Auszahlung den Rentenzahlbetrag von 1.128,08 EUR für den Monat März 2008 zurückfordern und hörte sie mit Schreiben vom 09. Juli 2008 zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Dezember 2007 an.
Die Klägerin vertrat die Rechtsansicht, die Auszahlung des Wertguthabens beruhe auf einer Rückabwicklung des vereinbarten Altersteilzeitvertrages. In der aktiven Phase der Altersteilzeit habe sie einen Teil ihrer Bezüge nicht ausbezahlt bekommen, sondern für die Freistellungsphase angespart. Nach § 33 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L Ost) habe ihr Arbeitsverhältnis ausweislich der Bestätigung des Landesverwaltungsamtes vom 22. Januar 2008 zum 31. Dezember 2007 geendet. Die angesparten Beträge resultierten aus der aktiven Phase vom 01. Februar 2006 bis zum 28. Februar 2007 und beträfen daher den Zeitraum vor der Rentengewährung. Lediglich der Auszahlungszeitpunkt liege im Rentenbezugszeitraum; daher liege kein Hinzuverdienst im Auszahlungsmonat März 2008 vor.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 01. März 2008 neu und stellte wegen Überschreitens des zulässigen Hinzuverdienstes den Rentenzahlbetrag für den Monat März 2008 als zu erstattende Überzahlung in Höhe von 1.128,08 EUR fest. In Anlage 10 wird der Rentenbescheid vom 20. Dezember 2007 hinsichtlich der Rentenhöhe für März 2008 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufgehoben. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie auf Grund der gegebenen Informationen hätte wissen müssen, dass der Bezug von Arbeitseinkommen Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben könne. Das Wertguthaben sei nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, da das Beschäftigungsverhältnis nach Beginn der Rente am 01. März 2007 noch bis zum 31. Dezember 2007 bestanden habe.
Am 18. November 2008 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2008 Widerspruch ein, soweit sie verpflichtet wird, den gesamten Rentenzahlbetrag von 1.128,08 EUR des Monats März 2008 zurüc...