Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Anwartschaftszeit. Versicherungspflichtverhältnis. freiwilliges soziales Jahr im Ausland. Bemessungszeitraum. Bemessungsentgelt. Arbeitsentgelt. Taschengeld und Sachleistung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zeiten der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Rahmen eines besonderen Dienstverhältnisses sind Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses iSv § 24 Abs 1 SGB III.
2. Die Leistungen der Träger bzw Einsatzstellen an die Freiwilligen sind als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld nach dem SGB III zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 8. September bis zum 30. September 2008.
Nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung absolvierte die am ... 1988 geborene Klägerin in der Zeit vom 27. August 2007 bis zum 26. August 2008 ein freiwilliges soziales Jahr. Träger war das Deutsche Rote Kreuz (DRK) des Saarlandes (im Folgenden als Träger bezeichnet). Die Klägerin war als Helferin im Centre Hospitalier "L." in St. A. in Frankreich eingesetzt. Nach der mit dem Träger im Mai 2007 abgeschlossenen "Vereinbarung über die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)" verpflichtete sich die Klägerin, die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle anzuerkennen und deren Weisungen zu befolgen sowie die Aufgaben in der Einsatzstelle verantwortungsbewusst zu erfüllen. Der Träger verpflichtete sich, der Klägerin ein monatliches Taschengeld in Höhe von 150,00 EUR sowie einen Zuschuss von monatlich 55,00 EUR für Verpflegung und Fahrkosten zu zahlen und für die Zeit des freiwilligen sozialen Jahres in Frankreich "eine angemessene Unterbringung zu stellen." Weiter verpflichtete sich der Träger, die Sozialabgaben zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu beiden Teilen zu übernehmen und im Krankheitsfall das Taschengeld gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen weiterzuzahlen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 49 bis 51 der Gerichtakten Bezug genommen. Während des freiwilligen sozialen Jahres erhielt die Klägerin vom Träger für den vollen Monat jeweils einen Betrag von 205,00 EUR. Weiter stellte der Träger der Klägerin unentgeltlich eine möblierte Unterkunft in einer als Zwei-Personen-Wohngemeinschaft zu nutzenden Wohnung zur Verfügung. In der Einrichtung erhielt die Klägerin zudem ein kostenfreies Mittagessen.
Am 8. September 2008 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Sie gab an, ab dem 1. Oktober 2008 ein Studium aufzunehmen. Der Träger bescheinigte ihr ein abgerechnetes Arbeitsentgelt in der Zeit vom 26. August 2007 bis zum 26. August 2008 in einer Höhe von insgesamt 2.460,00 EUR (205,00 EUR monatlich in der Zeit vom 1. September 2007 bis Ende Juli 2008 sowie anteilig 33,06 EUR für August 2007 und 171,94 für August 2008) erzielt zu haben.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 8. Oktober 2008 Alg für die Zeit vom 8. September 2008 bis zum 30. September 2008 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 3,19 EUR. Dabei legte die Beklagte für die Leistungsberechnung ein tägliches Bemessungsentgelt von 6,72 EUR und entsprechend der Lohnsteuerkarte der ledigen Klägerin für das Jahr 2008 die Steuerklasse I zugrunde.
Die Klägerin erhob gegen die Leistungsbewilligung Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Leistungshöhe sei zu niedrig. Ihr Alg-Anspruch sei im Wege der fiktiven Bemessung nach der Qualifikationsstufe 4 zu berechnen. Bei anderen Arbeitslosen in der gleichen Lage sei so verfahren worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2008 zurück.
Die Klägerin hat am 5. Januar 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und vorgetragen: Die Versicherungspflicht im freiwilligen sozialen Jahr bestehe unabhängig von der Zahlung von Arbeitsentgelt. Sie habe lediglich ein Taschengeld und Sachbezüge erhalten. Andere Arbeitsagenturen in anderen Städten hätten bei vergleichbarer Sachlage der Leistungsbemessung ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 9. September 2013 den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 8. September 2008 bis zum 30. September 2008 Alg in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 7,51 EUR unter Anrechnung des bereits erbrachten täglichen Leistungsbetrages von 3,19 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen es ausgeführt: Der Klägerin stehe im streitigen Zeitpunkt ein Alg in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 7,51 E...