Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Halle vom 16.1.2008 - L 4 KN 92/04 KR, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 546,92 € festgesetzt.
Tatbestand
Umstritten ist die Zahlung von 546,92 € nebst Zinsen.
Die Klägerin ist Trägerin des G-A-Klinikums in Z, das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen ist. Die bei der Beklagten Versicherte H. M. (im Folgenden: die Versicherte) befand sich vom 8. bis 19. März 2001 (einem Montag) aufgrund der Einweisung der Dres. B und M wegen "permanente(m) Vorhofflimmern" in diesem Krankenhaus zur stationären Behandlung. Das Krankenhaus verlangte von der Beklagten mit Rechnung vom 26. März 2001 für diese Behandlung die Zahlung von insgesamt 3.718,16 DM (= 1.901,07 €), die von der Beklagten zunächst auch geleistet wurde. Am 2. April 2001 bat die Beklagte das Krankenhaus um Übersendung einer "detaillierten medizinischen Begründung sowie entsprechender aussagekräftiger Auszüge aus den Krankenunterlagen, einschließlich Entlassungs- und OP-Bericht", da sich die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ab 16. März 2001 nicht nachvollziehen lasse. Das Krankenhaus übersandte der Beklagten den Entlassungsbericht vom 14. Mai 2001, in dem neben anderen die Diagnose einer koronaren Herzkrankheit mit seit 1993 bestehender und seit Dezember 2000 permanenter absoluter Arrhythmie bei Vorhofflimmern bezeichnet ist. Datumsbezogene Angaben zum Behandlungsverlauf enthält der Bericht nicht. Am 24. September 2002 teilte die Beklagte dem Krankenhaus mit, den gesamten Rechnungsbetrag unter Vorbehalt angewiesen zu haben und sich die Rückforderung vorzubehalten, falls bei einer medizinischen Überprüfung die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nicht bestätigt würden. Zugleich bat sie erneut um Übersendung einer medizinischen Begründung bis zum 28. Oktober 2002. Am 6. November 2002 kündigte sie an, den entsprechenden Differenzbetrag in Höhe von 546,92 € von der nächsten Rechnung einzubehalten.
Mit der am 14. März 2003 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 546,92 € nebst 4% Zinsen für die stationäre Behandlung der Versicherten begehrt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe einen Betrag in Höhe der Klageforderung von einer Sammelrechnung des Krankenhauses mit der sachwidrigen Begründung abgesetzt, die stationäre Behandlung bis zu einem Sonntag nicht nachvollziehen zu können. Das Krankenhaus sei aber nicht verpflichtet gewesen, die Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten gegenüber der Beklagten medizinisch zu begründen. Zu Recht sei daher auf die Anschreiben der Beklagten nicht im gewünschten Umfang reagiert worden. Dieses Verhalten stehe auch im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 13. Dezember 2001 (Az. B 3 KR 11/01 R), 23. Juli 2002 (B 3 KR 64/01 R) und 28. Mai 2003 (B 3 KR 10/02 R). Nachdem die Beklagte den geschuldeten Betrag zunächst gezahlt, dann aber von einer anderen Rechnung abgezogen habe, liege hinsichtlich dieser Verpflichtung keine Erfüllung nach § 362 BGB vor. Sie habe auch das gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsverfahren verletzt, da nur der SMD berechtigt sei, aufgrund eines Prüfauftrages durch die Krankenkasse Krankenunterlagen eines Patienten zum Zwecke der Prüfung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit anzufordern. Dieser Verstoß und das Fehlen substantiierter Einwendungen der Beklagten machten weitere Sachermittlungen entbehrlich.
Mit Urteil vom 26. April 2004 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die Klägerin jemals Inhaberin des eingeklagten Anspruchs gewesen sei, da dieser Anspruch in jedem Fall durch Erfüllung erloschen sei. Ein Schuldverhältnis erlösche gemäß § 362 BGB grundsätzlich dann, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Die Beteiligten handhabten es im Regelfall so, dass mit der Zahlung - auch wenn sie unter Vorbehalt erfolgt sei - der Rechtsstreit für einen Behandlungsfall erledigt sei. Es bleibe der Klägerin unbenommen, eine neue Klage aufgrund der möglicherweise zu Unrecht gekürzten Sammelrechnung zu erheben. Das Gericht könne nicht nachvollziehen, warum die dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unbekannte Forderung nicht eingeklagt worden sei.
Dieses Urteil greift die Klägerin mit der rechtzeitig am 18. Mai 2004 eingelegten Berufung an. Sie macht geltend, dass die Klageforderung bisher nicht erfüllt sei, da der unter Vorbehalt geleisteten Zahlung keine Erfüllungswirkung zukomme. Der Rückforderungsvorbehalt bewirke, dass die Forderung noch sachlich und rechnerisch angezweifelt werde und damit in der Schwebe hänge. In einem solchen Fall trete keine Erfü...