Entscheidungsstichwort (Thema)

Landesblindengeld. Sachsen-Anhalt. Höchstbetrag. Anrechnung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Höchstbetrag des Landesblindengeldes des Landes Sachsen-Anhalt beträgt seit 1.3.2003 350 EUR.

2. Auf das Landesblindengeld ist Pflegegeld, das nach der Pflegestufe II gezahlt wird, iHv 40 % anzurechnen. Anspruch auf ungekürzte Zahlung von Blindengeld und Pflegegeld nebeneinander besteht nicht.

 

Normenkette

LBliGG Sachsen-Anhalt § 2 S. 2, § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 4 S. 1; SGB XI § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1, § 24 Abs. 2 Nr. 5; SGG § 96 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten sind die Höhe von Blindengeld und die Anrechnung von Pflegegeld auf Blindengeld.

Der am ... 1935 geborene Kläger bezieht seit 1. Januar 1992 Blindengeld nach dem Gesetz über das Blindengeld im Lande Sachsen-Anhalt (Bescheid des Versorgungsamtes M. vom 20. Dezember 1992). Die monatliche Höhe des Blindengeldes betrug zunächst 600 DM, wurde in der Folgezeit mehrfach erhöht und belief sich ab 1. Juli 1995 auf 840 DM im Monat. Seit 15. Juli 1997 bezieht der Kläger Pflegegeld nach der Pflegestufe II des § 15 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) von der Pflegekasse der AOK Sachsen-Anhalt. Mit Schreiben vom 16. September 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, das Pflegegeld zu 40 % auf das Blindengeld anzurechnen, so dass dem Kläger seit Bewilligung des Pflegegeldes nur noch ein monatliches Blindengeld in Höhe von 520 DM auszuzahlen sei. Zwischenzeitlich aufgelaufene Überzahlungen würden in Höhe von 1.131 DM gegen die laufenden Blindengeldzahlungen aufgerechnet. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 1. August 1995 auf und setzte das seit dem 15. Juli 1997 zu zahlende Blindengeld auf 520 DM fest. Zugleich ordnete er die Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 1.131 DM an. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein (Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1998). Seine dagegen gerichtete Klage vom 27. Januar 1998 blieb im Wesentlichen erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 25. Juli 2001). Die auf Auszahlung des Blindengeldes ohne Anrechnung des Pflegegeldes gerichtete Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 17. April 2003 zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab 1. März 2003 unter Aufhebung seines früheren Bewilligungsbescheides vom 17. Oktober 1997 ein monatliches Blindengeld in Höhe von 186 EUR unter Anrechnung des dem Kläger von der Pflegekasse gezahlten Pflegegeldes nach der Pflegestufe II. Zur Begründung führte der Beklagte aus, infolge einer Änderung des Landesblindengeldgesetzes betrage das Blindengeld ab 1. März 2003 350 EUR, auf das das dem Kläger zustehende Pflegegeld weiterhin in Höhe von 40 % anzurechnen sei. Mit weiterem Aufhebungs- und Neufeststellungsbescheid vom 11. November 2009 setzte der Beklagte das Blindengeld auf nur noch 178 EUR fest, da sich ab 1. Januar 2010 das Pflegegeld von 420 auf 430 EUR erhöht hatte. Der dagegen ohne nähere Begründung gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010).

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 2. Februar 2010 über den Beklagten beim Sozialgericht (SG) Stendal (Eingang dort: 12. Februar 2010) erhobenen Klage gewendet und die Auszahlung eines Blindengeldes in Höhe von 800 EUR begehrt. Sodann hat der vorübergehend anwaltlich vertretene Kläger vortragen lassen, die Auffassung des Beklagten, dieser schulde kein Blindengeld mehr, sei unzutreffend, da sich die gesundheitlichen Voraussetzungen des Klägers nicht verändert hätten. Seit 2. Dezember 2011 wird der Kläger nicht mehr anwaltlich vertreten Das nach Aufhebung des SG Stendal zum 1. November 2010 zuständig gewordene SG Magdeburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2012 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt: Das auf Auszahlung eines monatlichen Blindengeldes in Höhe von 800 EUR gerichtete Begehren des Klägers sei unbegründet, da das ihm zustehende Pflegegeld in Höhe von 40 % des jeweiligen monatlichen Betrages auf das Blindengeld anzurechnen sei. Eine vorherige Anhörung des Klägers zu der beabsichtigten Aufhebung und Neufeststellung des Blindengeldes sei gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nicht erforderlich gewesen.

Mit Schreiben vom 13. September 2012, beim SG am 14. September 2012 eingegangen, hat der Kundenservice der Deutschen Post ein Schriftstück mit der Anmerkung übersandt: "das beigefügte Schriftstück wurde im Bereich unseres Unternehmens aufgefunden. Die näheren Umstände der Rückgabe sind nicht bekannt, so dass wir hierzu leider kein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge